Rz. 570
Der Zinsertrag ist abhängig von dem Zinsfuß, den der Geschädigte langfristig nachhaltig erzielen kann. Die gängigen Tabellen enthalten Berechnung für Zinsfüße von 3,5 % bzw. 4 % bis 7 %.
Rz. 571
Die Relevanz des der Abzinsung zugrunde zu legenden Zinsfußes ist von der Laufzeit abhängig: Bei kurzen Laufzeiten ist die Relevanz eher gering; hier ist das Augenmerk auf die anderen Rechenaspekte zu legen.
Rz. 572
Abbildung 1.3: Entwicklung des Kapitalisierungsfaktors in Abhängigkeit von Laufzeit und Zinsfuß
Rz. 573
Es ist ein realistischer Zinsfuß zugrunde zu legen. Abzustellen ist nicht auf Sparbuchzinsen, sondern auf den Geld- und Wertpapiermarkt, und zwar auch außerhalb mündelsicherer Anlagen.
Rz. 574
Der BGH hielt 1986 bei der Ermittlung des Kapitalwertes einer Schadensersatzrente im Rahmen der Erschöpfung des Deckungssummenkapitales (§ 155 VVG a.F.) einen langfristigen Durchschnittszinsertrag von 8 % für angemessen.
Rz. 575
Ein Zinsfuß von 5,5–6 % wird vom Gesetzgeber und den Finanzverwaltungen als Ausgangspunkt der Berechnung von Kapitalwerten angenommen. Zu den Haftungshöchstsummen (z.B. § 12 StVG) siehe Rdn 576.
Rz. 576
Die Steuergesetzgebung geht bei der Umstellung der Pensionsrückstellung von einer Mindest-Renditeerwartung von 6 % aus (§ 6a Abs. 3 S. 3 EStG). Bei der Kapitalabfindung im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. (gültig für Schadenfälle bis 17.12.2007) ist das noch vorhandene Kapital bei unbegrenzter Laufzeit mit 6 % zu kapitalisieren; der Höchstbetrag der Jahresrente entspricht jeweils 6 % des Kapitalhöchstbetrages. Ähnliches gilt für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Der BFH hält die Höhe der Nachzahlungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, für verfassungsgemäß. § 238 AO sieht in seiner Neufassung zum 22.7.2022 eine Überprüfung des Zinssatzes vor.
Rz. 577
Zwar beträgt der gesetzliche Zinsfuß nach § 246 BGB nur 4 %. Nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB wird der Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) allerdings um weitere 5 Prozentpunkte aufgestockt. Siehe § 6 Rdn 262 f.
Rz. 578
Rechtsprechung und Literatur legen in der Praxis regelmäßig einen Zinsfuß von 5 % zugrunde. Dies gilt auch für die Gerichte, u.a. bei der Abwägung von Schmerzensgeldrenten.
Rz. 579
Sind an einen Anspruchsberechtigten Rentenzahlungen zu erbringen und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme, ist der in diesem Zusammenhang maßgebliche Rentenwert unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Zugrunde zu legen ist der nach § 8 Abs. 1 KfzPflVV über die letzten zehn Jahre ermittelte arithmetische Mittelwert der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand (Tabelle 6.43, § 6 Rdn 266), dies entsprechend den Veröffentlichungen der Bundesbank.