(a) Langjährig Versicherte, § 36 SGB VI
Rz. 382
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lebensjahr und 67. Lebensjahr, § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr etc., §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lebensjahr und 63. Lebensjahr; § 236 Abs. 3 SGB VI).
Rz. 383
§ 236 SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1949 bleibt es bei der Altersrente ab 65. Lebensjahr, ebenso für vor dem 1.1.1955 geborene, die Altersteilzeit vereinbart haben (§ 236 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst mit 67 abschlagsfrei Rente beziehen.
Rz. 384
Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen führt zu einem dauerhaften Rentenabschlag (pro Monat vor Regelalter 0,3 %, § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI; max. 14,4 %).
(b) Besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI
Rz. 385
Besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege (nicht aber aus Pflichtbeiträgen bei Arbeitslosigkeit) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 38 SGB VI).
(c) Bergleute, § 40 SGB VI
Rz. 386
Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhalten ab dem 62. Lebensjahr (Übergangsregelung § 238 SGB VI) Altersrente, wenn eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist.
(d) Schwerbehinderte Menschen, § 37 SGB VI
Rz. 387
Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 63. Lebensjahr und 65. Lebensjahr, § 236a SGB VI) vollendet haben, und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahrs möglich (§ 236a Abs. 4 SGB VI). § 236a SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1952 bleibt es bei der Altersrente ab 63. Lebensjahr und der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Rz. 388
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente steigt von 63 auf 65 Jahre. Wer allerdings 35 Pflichtbeitragsjahre gesammelt hat, kann bis 2023 auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abzüge aus dem Berufsleben ausscheiden. Ab 2024 greift die Sonderregelung erst bei 40 Pflichtbeitragsjahren.
(e) Arbeitslosigkeit
Rz. 389
Nur Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, können eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Für alle zwischen 1946 und 1948 Geborenen ist die Altersgrenze für die Rente nach Arbeitslosigkeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben worden (siehe § 237 SGB VI).
Rz. 390
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, ist diese Form der Altersrente hingegen abgeschafft worden.
(f) Landwirtschaft
Rz. 391
§§ 11, 12 i.V.m. §§ 87a, 87b ALG ändern die Altersversorgung (Regelaltersrente) der Landwirte parallel, § 27a ALG ebenso die Versorgung bei Erwerbsminderung.
(g) Künstler
Rz. 392
Das KSVG verweist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KSVG auf die Bestimmungen des SGB VI.