a) Zuschlag bei dreimonatig vorschüssiger Zahlweise
Rz. 580
Die Kapitalisierungstabellen gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlungsweise aus. Besteht eine vierteljährlich vorschüssige Zahlungsverpflichtung, wird (unabhängig vom gewählten Zinsfuß) ein Zuschlag von 0,084 zum Kapitalisierungsfaktor addiert.
Rz. 581
In der Praxis unterbleibt diese geringfügige Korrektur allerdings regelmäßig.
b) Individuelle Entwicklung
Rz. 582
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Bei Verdienstausfall, Beitragsregress und Unterhaltsschaden sind nachgewiesene (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zukünftige |
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positive (insbesondere berufliche) Weiterentwicklungen (z.B. Beförderung, Altersstufen, beruflicher Aufstieg; tarifliche Gehaltssteigerungen nur soweit, wie nicht durch den Kapitalisierungsfaktor bereits ausreichend kompensiert), aber auch |
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Verringerungen (z.B. mit hypothetischem Eintritt in den Ruhestand; Mitarbeitspflicht im Haushalt nach Pensionierung; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf) oder |
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Wegfall des Einkommens (wegen überholender Kausalität) |
wie eine "aufgeschobene Rente" ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung zu kapitalisieren (Berechnung mit Differenzfaktor).
Rz. 583
Gleiches gilt für bereits eingetretene, aber auch absehbare (unfallkausale oder unfallfremde) Veränderungen im gesundheitlichen Status.
c) Lebenserwartung
Rz. 584
Die Kapitalisierungstabellen berücksichtigen nur die durchschnittliche und nicht die individuelle Lebenserwartung. Einer vorliegenden gesundheitlich verkürzten Lebenserwartung ist durch Kürzung des Kapitalisierungsfaktors Rechnung zu tragen (siehe auch Rdn 270, § 6 Rdn 140 ff.).
Rz. 585
Einer Vorversterblichkeit ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sie gerade erst aus dem Unfallgeschehen resultiert. Die verkürzte Lebenserwartung ist objektiv zu betrachten und der Kapitalbetrag fällt entsprechend geringer aus.
Rz. 586
Bei Risikotätigkeiten (z.B. Schwerarbeit, Untertagetätigkeit) ist die verkürzte Lebensarbeitszeit mit zu berücksichtigen.
Rz. 587
Wenn Ausländer verletzt oder getötet werden, gelten Besonderheiten (siehe dazu Rdn 594 ff.).
d) Erkrankungsrisiko
Rz. 588
Die Tabellen berücksichtigen nur den Tod (letaler Faktor) bei durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung, nicht allerdings die weiter vorhandenen non-letalen Faktoren, die ebenfalls ein Ende der Rentenzahlung zur Folge haben können. Das sonstige allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko wird dem Geschädigten (oder seinem Rechtsnachfolger) abgenommen.
Rz. 589
Ebenso sind z.B. folgende Faktoren berücksichtigenswert:
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konkretes Vorversterbensrisiko, |
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nachschüssige Zahlungsweise (z.B., weil Verdienstausfall noch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen wurde, Verzinsung nur bei Verzug), |
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vorzeitige Invalidisierung (insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen), |
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überholende Kausalität (z.B. Arbeitsplatzrisiko, anderweitige zur Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsplatzverlust führende Erkrankung). |
Rz. 590
Teilweise wird vertreten, dass wegen dieser non-letalen Faktoren der Zinsfuß um 1,5–3 Prozentpunkte (bei einem Zinsfuß von 5 % also auf 7–8,5 %) erhöht werden müsste, was dann letztlich zu einer Senkung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors führen würde.
e) Dynamisierung
Rz. 591
Regressierende SVT fordern manchmal (zu Unrecht) bei Kapitalisierung ihrer Ansprüche einen sog. Dynamikzuschlag (prozentuale Erhöhung je nach Höhe des Kapitalisierungsfaktors, Aufrundung).
Rz. 592
Eine etwaige künftige Dynamik wird aber bereits durch Folgendes angemessen ausgeglichen:
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Der SVT zahlt keine Steuern (§ 29 SGB Abs. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, §§ 43, 3a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und hat keine Kosten der Vermögensanlage, erspart aber Verwaltungskosten. |
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Häufig wird der Regress erst mit erheblicher Verzögerung abgerechnet ("nachschüssige" Zahlungsweise). Auch sind die jeweiligen Regressforderungen nicht immer sofort fällig (nicht zuletzt, weil der Nachweis der einzelnen Aufwendungen und deren Unfallbedingtheit nicht immer ohne Weiteres zu führen ist). |
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Die non-letalen Faktoren (insbesondere Invaliditäts- und Arbeitsplatzrisiko) bleiben regelmäßig unberücksichtigt. |
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Auch steigen Arbeitseinkommen (auf die es im Rahmen der Übergangsfähigkeit ankommt) wegen der Steuer- und Sozialabgabenlast nicht zwingend proportional zu den Barleistungen der SVT. In etlichen Wirtschaftszweigen wurden Jahressonderleistungen gesenkt oder sogar gestrichen. |
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Die ungünstige Alterspyramide führt – wie Gesetzgebungsvorhaben zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit – zur faktischen Kürzung der Rentenanwartschaften, siehe auch Tabelle 6.47, § 6 Rdn 344. |