Rz. 542
Soweit u.a. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsträger oder berufsständische Versorgungswerke Rentenleistungen an die Hinterbliebenen erbringen, sind diese auf den Unterhaltsschadenanspruch aufgrund von Forderungsübergängen zu verrechnen.
(a) Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
Rz. 543
Gesetzliche Renten- bzw. Unfallversicherungen zahlen Hinterbliebenenrenten. Gewährt wird eine Witwer-/Witwenrente nach dem Tode des Versicherten, entweder als kleine Witwen-/Witwerrente oder als große Witwen-/Witwerrente.
Rz. 544
Vor Vollendung des 45./47. Lebensjahres des Hinterbliebenen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 65 Abs. 2 Nr. 3 lit. c SGB VII) wird nach dem Tode des Versicherten grundsätzlich nur die (auf maximal zwei Jahre befristete) kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI, § 65 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Anzumerken ist, dass gerade bei jungen Witwen/Witwern nach Wegfall der Kinderversorgung (währenddessen wird große Witwen-/Witwerrente gezahlt) die (dann kleine) Witwenrente zunächst zwar wegfällt mit Vollendung des 45./47. Lebensjahres, dann aber (allein aufgrund dieses Alters-Tatbestandes), erneut gewährt wird. Die vorzeitige Beendigung der kleinen Hinterbliebenenrente ist ebenso zu bedenken wie das spätere Wiederaufleben mit Erreichen der Altersgrenze.
Rz. 545
Die große Witwen-/Witwerrente (§§ 46 Abs. 2, 89 Abs. 2, 242a SGB VI, §§ 65 Abs. 2 Nr. 3, 281a SGB VII) wird (unabhängig vom Alter des hinterbliebenen Partners) u.a. dann gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehegatte entweder ein eigenes oder ein Kind des versicherten verstorbenen Ehegatten erzieht (es muss sich dabei nicht um ein gemeinsames Kind handeln), aber auch bei Bestehen einer Erwerbsminderung der hinterbliebenen Ehegatten; SGB VI und SGB VII unterscheiden hinsichtlich der anspruchsauslösenden Kindschaftsstellung.
(b) Beamtenrechtliche Versorgung
Rz. 546
Anders als beim RVT bzw. UVT (Rdn 543 ff.) und der Versorgung nach dem BVG gewährt die beamtenrechtliche Versorgung keine große oder kleine Witwenrente. Kinder verändern nach §§ 20, 25 BeamtVG die Höhe des Witwen-/Witwergeldes.
(c) Selbstständige
Rz. 547
Auch der Selbstständige kann durch eigene Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Unfallversicherung freiwillig am sozialen Sicherungssystem teilnehmen.
Rz. 548
Leistungen an Hinterbliebene können auch bei lang zurückliegender Beitragszahlung (z.B. an die gesetzliche Rentenversicherung) in Betracht kommen (Rdn 409).