Rz. 416
Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.[307]
Rz. 417
Für Polizei- und Polizeivollzugsbeamte, ebenso Feuerwehrleute (z.B. § 107 Abs. 2 ThürBG), gilt häufig eine Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres; eine Anhebung der Altersgrenze erfolgte im Rahmen der "Rente mit 67"-Gesetzgebung. Einzelheiten regelt das jeweilige Bundesrecht (§ 5 BPolG) bzw. Landesrecht (z.B. § 192 LBG NRW, §§ 38, 106 Landesbeamtengesetz Berlin).
Rz. 418
Für Soldaten gilt – in Abhängigkeit von Rang und Einsatz – eine Regelaltersgrenze ab dem 41. Lebensjahr (§ 45 Abs. 2 SG[308]). Die Übergangsvorschriften in § 96 SG, § 147 BBG sind zu beachten.[309]
Rz. 419
Für Leitende Angestellte ist häufig eine kürzere Laufzeit der Arbeitsverträge vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen.[310]
Rz. 420
Das Pensionierungsrecht für Flugzeugführer/Piloten hat sich geändert.[311] Die Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 13.2.1984 (BGBl I 1984, 265) enthält keine Altersgrenzen. Die JAR-FCL (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licensing) folgen – anders als das bis 1998 geltende deutsche Recht – nicht der in den USA entstandenen "Age 60 Rule". Die Altersgrenzen sind Veränderungen auch unter wirtschaftlichen Aspekten (wie Insolvenz von Fluglinien) unterworfen; allgemeingültige Aussagen lassen sich nicht treffen.
Rz. 421
Die Altersgrenze für Untertage-Beschäftigte kann, nach einer 25-jährigen Wartezeit (§ 40 SGB VI), bereits mit dem 60. Lebensjahr erreicht sein. Bergleute unterliegen eigenen Bestimmungen mit vorgezogenen Renteneintrittsberechtigungen nach §§ 40, 238, 239a SGB VI (siehe zur Knappschaftsausgleichsleistung auch § 239 SGB VI).
Rz. 422
Für Berufstaucher gelten besondere Altersgrenzen im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Gefahren.
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