Rz. 475
Den Eltern eines getöteten Kindes kann grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zustehen. Dabei kommt es aber nicht auf individuelle Versorgungsabsprachen, sondern allein auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt an.[362]
Rz. 476
Der Wegfall bzw. die Schmälerung von Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld sind nicht ersatzfähig. Pflegeleistungen werden nicht als Unterhalt geschuldet.[363]
Rz. 477
Ein Ersatzanspruch wegen entzogenen Betreuungsunterhalts entfällt, da dieser Anspruch generell mit Erreichen der Volljährigkeit endet.
Rz. 478
Die (regelmäßig fiktiv zu betrachtende) gesetzliche Barunterhaltspflicht eines getöteten Kindes gegenüber seinen Eltern bestimmt sich zum ersten nach deren Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1602 BGB),[364] zum zweiten nach der eigenen – ausgesprochen schwierig zu prognostizierenden – Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB), zum drittenaber auch danach, ob neben dem Getöteten noch andere Unterhaltspflichtige (Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Geschwister[365] etc.) vorhanden sind.[366] Existieren neben dem Verstorbenen weitere Unterhaltspflichtige, entfällt die Unterhaltspflicht aber nur anteilig und nicht etwa gesamtschuldnerisch (§ 1606 Abs. 3 BGB).[367]
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