Rz. 594
Für die Kapitalisierung ist neben den besonderen Fallumständen (insbesondere dem Verletzungsbild) hervorzuheben, dass die allgemeinen deutschen Sterbetafeln der Kapitalisierung nicht zugrunde gelegt werden können.[503] Die allgemeinen deutschen Sterbetafeln gelten nur für deutsche Staatsangehörige.[504]
Rz. 595
Die Lebenserwartung im Ausland unterscheidet sich teilweise erheblich von den deutschen Verhältnissen.[505] Für ausländische Staatsangehörige ist daher auf anerkannte Sterbetafeln des Ursprungslandes abzustellen, um die dortige Lebenserwartung abzubilden.[506]
Rz. 596
Die Lebenserwartung von Gastarbeitern der "ersten Generation" ist kürzer,[507] eine Korrektur des auf Grundlage einer deutschen Sterbetafel ermittelten Kapitalisierungsfaktors ist daher erforderlich. Die Lebenserwartung der sog. "zweiten und dritten Generation" dürfte der berücksichtigten statistischen Entwicklung entsprechen. Dies gilt ebenso für Aussiedler/Übersiedler aus Osteuropa.[508]
Rz. 597
Entsprechendes gilt bei Verletzung und Tötung von anderen Ausländern (wie Flüchtlingen oder Asylbewerbern). Auch hier können nicht ohne Weiteres die Daten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel übernommen werden.[509]
Rz. 598
Siehe auch die internationalen Sterbetafeln § 6 Rdn 123 ff. (Männer: Tabelle 6.24 [§ 6 Rdn 128]; Frauen: Tabelle 6.25 [§ 6 Rdn 130]).
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