Rz. 301
Pflegebedarf[208] und andere vermehrte Bedürfnisse sind häufig bis zum hypothetischen Lebensende des Berechtigten[209] zu kapitalisieren.
Rz. 302
Problematisch ist die Dauer der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit in Konkurrenz zur Pflegebedürftigkeit aufgrund des Altersabbaues bzw. alternativ eingreifender krankhafter Veränderungen (z.B. Demenz, Alzheimer-Erkrankung, unfallfremde Beeinträchtigung des Bewegungsapparates). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich solcher Ersatzursachen trifft den Ersatzpflichtigen aus dem Haftpflichtereignis.[210]
Rz. 303
Die Tabellen über eine lebenslängliche Leibrente berücksichtigen die statistische Lebenserwartung aufgrund der allgemeinen Sterbetafel, welche die besondere Situation von verletzten Personen nicht gesondert einbezieht. Es ist also eine (in diesen Fällen nicht selten gesundheitlich bedingte) individuell verkürzte Lebenserwartung[211] des Geschädigten durch Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors zu berücksichtigen. Dieses Erfordernis einer Reduzierung des Faktors gilt außerdem für unfallfremde Parallelursachen (z.B. unfallunabhängige Pflegebedürftigkeit im Alter[212]).
Rz. 304
Künftigen Veränderungen (z.B. durch Wechsel der Umgebung: Wegzug ins Ausland, Heimpflege statt Familienpflege) ist durch Differenzfaktoren Rechnung zu tragen.[213]
Rz. 305
Zur Berechnung siehe Beispiel 1.14 (Rdn 620).
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