Rz. 436
Einen eigenen Ersatzanspruch verschaffen den gegenüber einem Getöteten im Verletzungszeitpunkt[312] Unterhaltsberechtigten trotz ihrer nur mittelbaren Betroffenheit die § 28 Abs. 2 AtomG, § 844 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 2 HaftPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG, § 10 Abs. 2 StVG, § 7 Abs. 2 ProdHaftG, § 12 Abs. 2 UmweltHG.
Rz. 437
"Gesetzlicher Unterhalt" i.S.v § 844 Abs. 2 BGB ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der unterhaltsberechtigten Person gegen den Unterhaltspflichtigen wäre.[313] Eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht genügt nicht den Anforderungen, die § 844 Abs. 2 BGB an die Schadenersatzpflicht des Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem mittelbar Geschädigten stellt.[314] Der Unterhalt setzt sich zusammen aus
▪ | dem Barunterhalt (der wirtschaftlichen Unterstützung durch Einkommen) und |
▪ | dem Naturalunterhalt (der persönlichen Zuwendung durch Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung). |
Rz. 438
Für die Höhe des Schadenersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB (und den vergleichbaren Vorschriften der anderen Haftungsgesetze) kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten, und nicht auf einen tatsächlich gewährten, Unterhalt des Getöteten an.[315]
Rz. 439
Die Ersatzpflicht besteht für die gesamte Zeit, für die dem Unterhaltsberechtigten der Unterhalt infolge des Unfalltodes tatsächlich entzogen ist. Sie beginnt erst mit dem unfallbedingten Tod.[316] Unterhaltsrückstände sind daher nicht zu ersetzen.[317]
Rz. 440
Mitarbeitspflichten der Hinterbliebenen mindern den Anspruch.
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