Rz. 485
Einen eigenen Ersatzanspruch verschaffen den gegenüber einem Getöteten im Verletzungszeitpunkt[375] Unterhaltsberechtigten trotz ihrer nur mittelbaren Betroffenheit die § 28 Abs. 2 AtG, § 844 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 2 HaftPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG, § 10 Abs. 2 StVG, § 7 Abs. 2 ProdHaftG, § 12 Abs. 2 UmweltHG.
Rz. 486
"Gesetzlicher Unterhalt" i.S.v. § 844 Abs. 2 BGB ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der unterhaltsberechtigten Person gegen den Unterhaltspflichtigen wäre.[376] Eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht genügt nicht den Anforderungen, die § 844 Abs. 2 BGB an die Schadenersatzpflicht des Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem mittelbar Geschädigten stellt.[377] Der Unterhalt setzt sich (rechtlich gleichberechtigt) zusammen aus
▪ | dem Barunterhalt (der wirtschaftlichen Unterstützung durch Einkommen) und |
▪ | dem Naturalunterhalt (der persönlichen Zuwendung durch Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung). |
Rz. 487
Für die Höhe des Schadenersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB (und den vergleichbaren Vorschriften der anderen Haftungsgesetze) kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten, und nicht auf einen tatsächlich gewährten, Unterhalt des Getöteten an.[378]
Rz. 488
Die Ersatzpflicht besteht für die gesamte Zeit, für die dem Unterhaltsberechtigten der Unterhalt infolge des Unfalltodes tatsächlich entzogen ist. Sie beginnt erst mit dem unfallbedingten Tod;[379] siehe auch Rdn 289. Unterhaltsrückstände sind daher nicht zu ersetzen.[380]
Rz. 489
Mitarbeitspflichten der Hinterbliebenen mindern den Anspruch.
Rz. 490
Übersicht 1.7: Vereinfachte Abrechnungsmethode zum Barunterhaltsschaden
1. Schritt | für Unterhaltszwecke verfügbares fiktives Nettoeinkommen des Getöteten | |
./. | Vermögensbildung | |
2. Schritt | ./. | Fixkosten vor dem Tod |
= | verteilbares Einkommen | |
3. Schritt | Anteil am verteilbaren Einkommen (Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen nach Quoten) |
|
4. Schritt | + | Anteil an fixen Kosten nach dem Tode (Erhöhung der danach auf die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen entfallenden Beträge um die nur unter ihnen aufzuteilenden fixen Kosten) |
= | Barunterhaltsschaden |
Rz. 491
Auch der Unterhaltsschaden einer Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann nach der "schlichten Methode" berechnet werden:[381]
(mutmaßliches) Einkommen des Getöteten | 2.000 EUR | |||||
tatsächliches Einkommen der hinterbliebenen Witwe | + | 1.000 EUR | ||||
Familieneinkommen | 3.000 EUR | |||||
abzüglich fixe Kosten (Eheleute) vor Tod | – | 800 EUR | ||||
zum Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen | 2.200 EUR | 2.200 EUR | ||||
Unterhaltsanteil Hinterbliebene 50 % | 1.100 EUR | |||||
zuzüglich fixe Kosten (reduziert nach Tod) | + | 700 EUR | ||||
entgangener Barunterhalt | 1.800 EUR | 1.800 EUR | ||||
abzüglich Nettoeinkommen Hinterbliebener (Vorteilsausgleich) | – | 1.000 EUR | ||||
Unterhaltsanspruch: | 800 EUR |
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