(1) Grundsatz
Rz. 113
Zunächst darf sich der unmittelbar Geschädigte aus der zur Verfügung stehenden Summe bedienen. Erst wenn der Direktgeschädigte mit allen ihm noch unmittelbar zustehenden Forderungen befriedigt ist, ist der restliche Betrag unter den Drittleistungsträgern aufzuteilen (siehe § 116 Abs. 2–4 SGB X, § 6 Abs. 3 EFZG, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, § 76 Abs. 1 S. 2 BBG, § 87a Nr. 2 S. 2 BBG a.F.; § 81a Abs. 1 S. 3 BVG).
Rz. 114
Reicht der Betrag bei mehreren Verletzten nicht vollständig aus, muss ein Verteilungsverfahren erfolgen.
Rz. 115
Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die gesamte von ihm geschuldete Summe bei einem Gericht zu hinterlegen und diesem Gericht dann die Verteilung zu überlassen.
Rz. 116
Sobald sich die Überschreitung abzeichnet, ist das Befriedigungsvorrecht des Verletzten zu beachten und von einer Befriedigung nachrangiger Gläubiger abzusehen. Der Verletzte muss sich Zahlungen, die erst nach Erkennen der Überschreitung an Dritte erbracht werden, nicht entgegenhalten lassen. Spätere Zahlungen an die Drittleistungsträger sind nach § 812 BGB (Leistungskondiktion) rückabzuwickeln.
(2) Sozialversicherter Verletzter
Rz. 117
Während es z.B. für beamtenrechtliche Forderungsübergänge und die Zessionen nach § 6 EFZG, § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) keine Rolle spielt, warum die Leistung des Schadenersatzsatzpflichtigen unzureichend ist, muss bei einem sozialversicherten Anspruchsteller auch danach differenziert werden, ob diesen eine Mitverantwortlichkeit am Haftpflichtgeschehen dem Grunde nach oder hinsichtlich der Höhe des Schadens trifft.
(a) Ohne Mitverantwortlichkeit
Rz. 118
Der Sozialversicherte, den keine Mitverantwortlichkeit dem Grund oder der Höhe nach an seinem Schaden trifft, hat ein uneingeschränktes Quotenvorrecht (§ 116 Abs. 2 SGB X), das sich unabhängig von der Kongruenz zu Leistungen eines oder mehrerer SVT oder SHT auf den gesamten Schaden bezieht.
Rz. 119
Es steht die Haftungshöchstsumme in voller Höhe und uneingeschränkt zunächst dem sozialversicherten Verletzten zu. Gleiches gilt bei Beschränkung auf die Deckungs- bzw. Mindestversicherungssumme. Es ist kein Kürzungsverfahren für die einzelnen Schadengruppen durchzuführen und dann jeweils getrennt zu prüfen, ob der unmittelbar Verletzte in dem jeweiligen Anteil dieser Schadengruppen noch einen nicht gedeckten Ausfall durch den Unfall erlitten hat.
Rz. 120
Eine Verteilung innerhalb der Schadengruppen kommt nur dann in Betracht, wenn nach Befriedigung der Direktansprüche noch ein Restbetrag zugunsten der weiteren Drittleistungsträger verbleibt. Erst dann ist nach Schadengruppen zu trennen und innerhalb der jeweiligen Schadengruppen sodann eine anteilige Befriedigung der Drittleistungsträger vorzunehmen.