Rz. 84

Aus dem Klageantrag muss deutlich hervorgehen, ob der Geschädigte Rente oder Kapitalabfindung begehrt. Der Klageantrag ist erforderlichenfalls im Wege des Fragerechtes oder der Auslegung klarzustellen.[77]

 

Rz. 85

Bei Feststellungsklagen kann, wenn die Haftungsgrenze bereits erreicht ist, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen.

[77] BGH v. 17.3.1964 – VI ZR 15/63 – BB 1964, 732 = LM Nr. 1 zu § 13 StVG = MDR 1964, 494 = NJOZ 2017, 340 = VRS 27, 87.

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