Rz. 84
Aus dem Klageantrag muss deutlich hervorgehen, ob der Geschädigte Rente oder Kapitalabfindung begehrt. Der Klageantrag ist erforderlichenfalls im Wege des Fragerechtes oder der Auslegung klarzustellen.[77]
Rz. 85
Bei Feststellungsklagen kann, wenn die Haftungsgrenze bereits erreicht ist, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen.
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