Rz. 453
Nach §§ 1356, 1360 BGB regeln die Eheleute Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit im wechselseitigen Einvernehmen. Ihnen obliegt es, die mit der Haushaltsführung verbundenen Pflichten untereinander aufzuteilen. Der Ersatzanspruch des verletzten Ehepartners bestimmt sich in zwei Stufen: Zunächst wird die Begrenzung auf den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personenkreis vorgenommen und anschließend die diesem Kreis ohne die Verletzung (hypothetisch) erbrachte Leistung im Haushalt ermittelt.
Rz. 454
Die interne Verteilung insbesondere der Haushaltsführung ist schadenersatzrechtlich dann zu korrigieren, wenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, das eine Korrektur als "überobligationsmäßig" erlaubt oder wenn der Gestaltungsspielraum nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden kann.
Rz. 455
Die Verrentung eines Ehegatten kann zu einer Neuverteilung der Aufgaben im Haushalt führen.
Rz. 456
Wird ein den Haushalt führender Ehegatte (gleich ob Hausfrau oder Hausmann) verletzt, und kann er dadurch seiner familiären Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen, verliert er damit die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft. Die daraus entstehenden Nachteile sind dem Verletzten (und nicht dem mittelbar betroffenen Ehegatten) nach §§ 842, 843 BGB zu ersetzen: Soweit die Haushaltsführung, als Beitrag zum Familienunterhalt, der Versorgung von Familienangehörigen dient, handelt es sich um einen Erwerbsschaden (§§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Soweit die Eigenversorgung der verletzten Person (Hausfrau, Hausmann) entfällt, resultiert der Anspruch aus § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB (vermehrte Bedürfnisse).
Rz. 457
Die Aufteilung des Schadens in Mehrbedarf und Erwerbsschaden kann i.d.R. nach Kopfteilen der haushaltsangehörigen Personen vorgenommen werden. Zur Schadenkongruenz siehe Rdn 472 ff.
Rz. 458
Beispiel 1.10
Eine Familie besteht aus vier Personen: Mutter M, Vater V sowie die Kinder X und Y. M wird anlässlich eines von A verschuldeten Unfalles verletzt. Der monatliche Haushaltsführungsschaden beträgt 400 EUR.
Ergebnis
Von den Familienangehörigen erhalten drei Personen (V, X und Y) Dienste der M. Soweit M ihrer Familie keine Dienste im Haushalt erbringen kann, beträgt der auf § 842 BGB gestützte Schadensersatzanspruch ¾ von 400 EUR (also 300 EUR).
Soweit die M sich zuvor selbst versorgen musste und dies jetzt nicht mehr kann, entstehen ihr durch das Schadenereignis vermehrte Bedürfnisse, so dass ihr ¼ von 400 EUR (also 100 EUR) nach § 843 BGB zu ersetzen sind.
Rz. 459
Das Verhältnis § 843 BGB zu § 842 BGB ändert sich im Laufe der Zeit (Rdn 468 f.).