Rz. 110
Gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X werden die Ansprüche entsprechend der relativen Theorie auf den verletzten Anspruchsteller (bzw. dessen Hinterbliebenen) und seine Ersatzempfänger – zunächst ohne Beachtung der Haftungshöchstgrenzen – unter Beachtung schadenkongruenter Gruppen (siehe Rdn 115) verteilt.
Rz. 111
Zukünftige Ansprüche von unmittelbar Verletztem und Ersatzempfängern sind dabei in kapitalisierter Form in die Berechnung einzustellen.[101]
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