Rz. 110

Gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X werden die Ansprüche entsprechend der relativen Theorie auf den verletzten Anspruchsteller (bzw. dessen Hinterbliebenen) und seine Ersatzempfänger – zunächst ohne Beachtung der Haftungshöchstgrenzen – unter Beachtung schadenkongruenter Gruppen (siehe Rdn 115) verteilt.

 

Rz. 111

Zukünftige Ansprüche von unmittelbar Verletztem und Ersatzempfängern sind dabei in kapitalisierter Form in die Berechnung einzustellen.[101]

[101] Zur Berechnung siehe BGH v. 21.11.2000 – VI ZR 120/99 – HVBG-Info 2001, 488 = MDR 2001, 328 = NJW 2001, 1214 = r+s 2001, 151 = SP 2001, 87 = VersR 2001, 387.

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