Rz. 89

Wird in einem Vergleich mit einem Kfz-Pflichtversicherer keine ausdrücklich erklärte Beschränkung auf die Versicherungssumme aufgenommen, ergibt die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass der Pflichtversicherer gleichwohl nicht über die durch § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 S. 2 VVG gesetzten Grenzen hinaus zahlungspflichtig ist.[83] Siehe auch Rdn 106, § 2 Rdn 572 ff.

 

Rz. 90

Als schriftliche Erklärung (auch zur Beendigung der Verjährungshemmung nach § 115 VVG) bietet sich an:

 

Wir[84] erklären unsere Bereitschaft, die (künftigen) unfallbedingten Aufwendungen mit einer Haftungsquote von x % zu unseren Lasten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme[85] in Höhe von … EUR zu tragen. Künftige Ansprüche werden wir gegen Nachweis entsprechend regulieren.

[83] OLG Hamm v. 11.7./20.5.2019 – I-6 U 140/18 – BeckRS 2019, 19908 und BeckRS 2019, 19968 (Bestätigung zu LG Münster v. 10.10.2018 – 012 O 72/18 – juris; nachgehend BGH v. 20.5.2020 – VI ZR 326/19, Nichtzulassungsbeschwerde wurde von Klägerin zurückgenommen).
[84] Wir = Kfz-Pflichtversicherer.
[85] Versicherungssumme = vertraglich vereinbarte Deckungssumme bzw. (bei fehlendem Versicherungsschutz) Mindestversicherungssumme.

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