Rz. 89
Wird in einem Vergleich mit einem Kfz-Pflichtversicherer keine ausdrücklich erklärte Beschränkung auf die Versicherungssumme aufgenommen, ergibt die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass der Pflichtversicherer gleichwohl nicht über die durch § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 S. 2 VVG gesetzten Grenzen hinaus zahlungspflichtig ist.[83] Siehe auch Rdn 106, § 2 Rdn 572 ff.
Rz. 90
Als schriftliche Erklärung (auch zur Beendigung der Verjährungshemmung nach § 115 VVG) bietet sich an:
Wir[84] erklären unsere Bereitschaft, die (künftigen) unfallbedingten Aufwendungen mit einer Haftungsquote von x % zu unseren Lasten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme[85] in Höhe von … EUR zu tragen. Künftige Ansprüche werden wir gegen Nachweis entsprechend regulieren.
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