Rz. 157
Der Anspruchsübergang ist insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte dadurch (also ursächlich durch die Zession – und nicht etwa durch die Schädigung[130]) hilfebedürftig i.S.d. SGB XII wird. Der in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X – bei nur quotenmäßiger Haftung des Schädigers – bestimmte Zessionsausschluss verlangt also die Kausalität zwischen Legalzession und Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Geschädigten.[131] Ein Anspruchsübergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch die Zession die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigeführt oder verstärkt wird; nicht aber, wenn Sozialhilfebedürftigkeit aus anderen Gründen eintritt. Es fehlt an dieser Kausalität, wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem insoweit eine Einziehungsermächtigung verbleibt, bereits im Unfallzeitpunkt (primärer Schädigungszeitpunkt) auf den SHT übergeht.
Rz. 158
Für den Rechtsübergang auf den SHT ist nach gefestigter Rechtsprechung[132] darauf abzustellen, ob nach den konkreten Umständen (auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten) des jeweiligen Einzelfalls mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (§ 2 Rdn 1277 ff.). Bei schweren Personenschäden liegt nicht selten ein frühestmöglicher (d.h. bereits im Zeitpunkt der primären Schädigung erfolgter) Forderungsübergang auf den SHT nahe. Auch die Bedürftigkeit des Verletzten zeichnet sich fast ebenso häufig dann bereits ohne die Zession ab; durch den Anspruchsübergang auf den SHT wird die Sozialhilfebedürftigkeit weder herbeigeführt noch verstärkt. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Legalzession nach § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sind dann nicht erfüllt; der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Verletzten auf den SHT hat nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Geschädigten beigetragen.
Rz. 159
Die Legalzession zugunsten des SHT hat für den zukünftigen Fall einer Inanspruchnahme einen sichernden Charakter. Die Zession nimmt aber dem Geschädigten gerade keine wirtschaftliche Position, die er zur Abwehr einer Hilfebedürftigkeit benötigt.[133] Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X kann also nicht dadurch eintreten, dass der – quotenmäßig beschränkte – Schadensersatzanspruch frühzeitig (konkret im primären Schädigungszeitpunkt) auf den SHT übergegangen ist.
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