Rz. 403
Freiwillig erbrachte RV-Beiträge können Rehabilitationsansprüche sowie einzelne Rentenansprüche aufrechterhalten.
(aa) Erwerbsminderungsrente
Rz. 404
Freiwillige Beiträge führen nicht zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme gilt für ältere Personen, die sich selbstständig gemacht haben oder zum Existenzgründer werden, und für die keine Versicherungspflicht besteht. Soweit diese Personen vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten, können sie ihre Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente u.U. aufrechterhalten haben (§ 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI), wenn seitdem lückenlos Pflicht- oder freiwillige Beiträge geflossen bzw. Kinderziehungs- oder Ersatzzeiten vorhanden sind.
Rz. 405
Beiträge auf 450 EUR-Jobs (ab 1.10.2022 520 EUR-Job; § 6 Rdn 247) sind anders als beim 400 EUR-Job vollwertige Beiträge. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Zur Befreiung von der Pflichtversicherung siehe § 6 Rdn 241 ff.
(bb) Regelaltersrente
Rz. 406
Um die reguläre Altersrente zu erhalten, bedarf es einer Wartezeit von fünf Jahren. Diese Voraussetzung lässt sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen.
(cc) Vorgezogenes Altersruhegeld
Rz. 407
Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung finden Berücksichtigung, wenn geprüft wird, ob die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllen. U.U. können Zeiten freiwilliger Beitragszeiten sicherstellen, dass ein Versicherter überhaupt vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand treten kann.
Rz. 408
Bei der im Jahre 2012 ("Rente mit 63") neu eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen freiwillige Versicherungszeiten im Regelfall nicht. Ausnahmen können für u.a. selbstständige Handwerker in Betracht kommen, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können (§§ 2 Nr. 8, 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Bei Versicherten, die insgesamt mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können, werden freiwillige Beiträge ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet (siehe § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI).
(dd) Hinterbliebenenrente
Rz. 409
Die Gewährung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum vor dem Tod voraus. Ausreichend ist die Erfüllung der Wartezeit (i.d.R. fünf Jahre) durch den Verstorbenen.