Rz. 322
Schadenersatz für Erwerbseinbußen (Verdienstausfall, Minderverdienst, Rentenminderung) ist, wenn der Ersatzberechtigte überhaupt nicht oder nicht mehr ohne Einbußen in das Erwerbsleben reintegriert werden kann, bis zu demjenigen Zeitpunkt zu leisten, in dem er voraussichtlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Es folgt dann i.d.R. der Bezug von Altersrente (§ 33 Abs. 2 SGB VI), begleitet u.U. von Ersatzansprüchen wegen einer unfallkausalen Rentenminderung, soweit diese nicht bereits von § 119 SGB X aufgefangen wurde.
Rz. 323
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden endet nicht bereits mit dem Zeitpunkt der vollständigen gesundheitlichen Wiederherstellung. Auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit kann Schadenersatz wegen Verdienstausfalles (z.B. Minderverdienst) verlangt werden, wenn und solange die Erwerbslosigkeit noch ihre Ursache in dem Unfall hat. Hier ist dann eine Berechnung mit Differenzfaktoren angezeigt (dazu Rdn 604 ff. und Beispiel 1.18 [Rdn 626]).
Rz. 324
Über den Zeitpunkt des fiktiven Endes eines Erwerbslebens hinaus besteht möglicherweise ein Anspruch wegen Rentenminderung in denjenigen Fällen, in denen § 119 SGB X keinen oder nur teilweisen Schutz bietet (z.B. Unfall vor dem 1.7.1983; Kinderunfall außerhalb des Schutzes von §§ 119, 120 SGB X; von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, u.a. berufsständisch Versorgte).
Rz. 325
Wird der Verdienstausfall über einen längeren Zeitraum hinweg kapitalisiert, ist regelmäßig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen auszugehen. Für die Kongruenzbetrachtung zu etwaigen Drittleistungen (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrenten) ist zunächst auf den Monat zurückzurechnen. Bei der Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis sind auch solche Entwicklungen mit einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallgeschehen (bei Urteil: bis zur letzten mündlichen Verhandlung) ergeben.
Rz. 326
Als Ausgangspunkt der Regulierung ist das Einkommen zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Behauptete Gehaltsaufbesserungen und berufliche Aufstiege, die infolge des Unfalles unterblieben sein sollen, sind grundsätzlich zwar mit einzubeziehen, der vom Verletzten zu erbringende Nachweis ist allerdings häufig schwer. Ebenso sind konjunkturelle Begleitumstände (Kurzarbeit, Konkurse, Entlassungen) zu berücksichtigen.
Rz. 327
Eine durchgängige Erwerbsbiographie ist allerdings nicht zwingend und entspricht nicht § 252 BGB.