Rz. 460
Anders als im Verletzungsfall stützt sich der wegen Tötung des Haushaltsführenden entgangene Betreuungsunterhalt, wie der Barunterhalt, auf § 844 Abs. 2 BGB (bzw. die entsprechenden Parallelvorschriften der speziellen Haftungsgesetze) und ist nicht (wie bei den §§ 842, 843 BGB) zu splitten.
Rz. 461
Beim Unterhaltsschaden entscheidet (nur) das familienrechtlich geschuldete Maß, und nicht etwa eine tatsächlich erbrachte Leistung.[348]
Rz. 462
Das Ende des Betreuungsschadens orientiert sich an der hypothetisch zu betrachtenden Leistungsfähigkeit der getöteten Person und endet in der fiktiven Betrachtung mit dem 75. Lebensjahr (Rdn 464).
Rz. 463
Der Umfang des Betreuungsschadens (Naturalunterhalt) ändert sich im Laufe der Zeit durch die Veränderung des Familienzuschnitts (Rdn 499 ff.).
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