Rz. 81
(1) Versicherungssumme
Rz. 82
Besteht eine geschuldete Versicherungsleistung in der Erfüllung von Rentenverpflichtungen, kommt es für die Frage, ob die vereinbarte Versicherungssumme überschritten wird, nicht etwa auf die Summe der gezahlten Raten, sondern vielmehr auf den Kapitalwert der Rente an.
Rz. 83
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann unzureichend, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen. Auch bei der Direktklage (§ 115 Abs. 1 VVG; § 3 PflVG a.F.) darf der Versicherer nicht über dasjenige hinaus in Anspruch genommen werden, was er aus dem Versicherungsvertrag zu regulieren verpflichtet ist.
(2) Mindestversicherungssumme
Rz. 84
Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist bei Versagung des Versicherungsschutzes auf die Mindestversicherungssumme beschränkt. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht im Fall der Leistungsbeschränkung wegen Obliegenheitsverletzung.
Rz. 85
Die Mindesthöhen der Versicherungssummen für Personenschäden und Sachschäden (siehe § 4 PflVG i.V.m. Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG) sollen alle fünf Jahre anhand des Europäischen Verbraucherpreisindexes überprüft und automatisch angepasst werden.
(3) Verdeutlichung
(a) Finanzielle Eintrittspflicht
Rz. 86
Der Schadenersatzpflichtige selbst haftet, sofern ihn keine Haftungshöchstsumme vor höheren finanziellen Belastungen schützt, dem Ersatzberechtigten gegenüber unbeschränkt aus eigenem Vermögen und Einkommen auf Schadenersatz (Rdn 10, § 2 Rdn 396). Die vom Haftpflichtversicherer zur Verfügung zu stellende Versicherungssumme (im Falle der Versicherungsschutzversagung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dann Mindestversicherungssumme) ist begrenzt (entweder durch die vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer oder durch gesetzliche Vorgaben [z.B. Rdn 85]), auch wenn die Grenzen manchmal sehr hoch liegen können.
Rz. 87
Die Einstandspflicht eines Versicherers orientiert sich an der risikoadäquaten Prämienzahlung seines Versicherungsnehmers – und nicht an den von den versicherten Personen angerichteten Schäden. Der Opferschutz ist nur im Rahmen der Pflichtversicherung und der dazu bestimmten Mindestversicherungssummen relevant, darüber hinaus dient der Versicherungsumfang nur dem Schutz des Täters. Rein vorsorglich – auch wenn sich dies eigentlich von selbst versteht – sollte der Haftpflichtversicherer im Vorfeld der Schlussregulierung (auch bei Teilvergleichen) verdeutlichen (Rdn 92), dass er nur eine begrenzte Geldsumme zur Verfügung stellt – nämlich eine solche Summe, für deren Zahlungsrisiko er zuvor auch seitens der versicherten Person eine adäquate Gegenleistung (Versicherungsprämie) erhalten hat. Besonderheiten gelten im Bereich der Pflicht-Haftpflichtversi...