I. Begriffe
1. Unfall
Rz. 13
Zum Begriff des Schadenereignisses ("Unfall") § 2 Rdn 218 ff., 339.
2. Renten
a) Wiederkehrende Leistung
Rz. 14
Renten sind gleichartige, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für einen von vornherein bestimmten oder noch ungewissen Zeitpunkt (z.B. Tod) geschuldet werden. Ihr vorrangiger Zweck ist die Versorgung des Berechtigten oder die fortdauernde Befriedigung eines Lebensbedürfnisses.
Rz. 15
Temporäre Renten enden früher, z.B. mit der Verrentung des Berechtigten.
b) Zeitrente
Rz. 16
Zeitrenten werden unabhängig von irgendwelchen Einflüssen und Umständen bis zu einem genau bestimmten Datum gezahlt.
c) Leibrente
Rz. 17
Leibrenten (siehe §§ 759 ff. BGB) sind auf das Leben einer Person oder mehrerer Personen (sog. "verbundene Leben", Verbindungsrenten) bezogen. Die Sterbewahrscheinlichkeit des Verletzten/Verstorbenen wird einkalkuliert und bestimmt die Dauer der Rente mit.
Rz. 18
Sollen Leibrenten nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen (z.B. nach Ausbildungsende oder mit Erreichen des 18./60./65. Lebensjahres), spricht man von aufgeschobenen Leibrenten (Rdn 605 ff., 609 ff., Beispiel 1.12 [Rdn 611], Beispiel 1.17 [Rdn 623], Rdn 624 ff.; § 6 Rdn 28 ff.).
3. Zinsen, Raten
Rz. 19
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zählen neben den Renten auch Zinsen und Raten.
Rz. 20
Im Unterschied zu Zinsen werden Renten nicht neben einem Kapital als Vergütung für eine zeitweilige Überlassung geschuldet, sondern bilden den alleinigen Schuldgegenstand.
Rz. 21
Von Raten unterscheiden sich Renten dadurch, dass sie nicht auf eine in ihrer Höhe feststehende Kapitalschuld geleistet werden.
4. Tabellen
Rz. 22
Zum mathematischen Handwerkszeug und den Unterschieden zwischen den dabei hinzu zu ziehenden Kapitalisierungstabellen Rdn 237 ff. und § 6 Rdn 7 ff.
II. Kapitalabfindung
Rz. 23
Die Kapitalabfindung ist zumeist eine Mischkalkulation, die mathematisch von Kapitalisierung und Abzinsung begleitet wird:
▪ |
Kapitalisierung laufender regelmäßiger Aufwendungen, |
▪ |
Abzinsung von künftigen Einzelaufwendungen und |
▪ |
Abzinsung einer erst in Zukunft beginnenden Rentenzahlung. |
1. Kapitalisierung
Rz. 24
Bei der Kapitalisierung wird der gegenwärtige Wert laufender künftig anfallender Rentenleistungen ermittelt (Barwertberechnung einer Rente zur endgültigen Ablösung einer Rente): Es wird derjenige Kapitalbetrag bestimmt, der zusammen mit dem Zinsertrag ausreicht um während einer bestimmten Zeit (oder der durchschnittlich noch zu erwartenden Lebens- oder Erwerbsdauer) die eigentlich geschuldete Rente zu zahlen (siehe Abbildung 1.1, Rdn 281).
Rz. 25
Die einzelnen Berechnungsfaktoren sind nach den Besonderheiten des Falles zu schätzen, wobei die Beteiligten Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten bzw. Getöteten und der wirtschaftlichen Daten wagen müssen. Letztlich ist der Kapitalbetrag unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen frei auszuhandeln.
2. Abzinsung von Einmalaufwand
Rz. 26
Neben der Kapitalisierung von regelmäßig anfallenden Leistungen (etwa Renten, aber auch ständig wiederkehrenden Kosten wie z.B. Pflege oder Medikamente) können auch absehbare künftige Einmalaufwendungen (z.B. Kur, Rollstuhl, kosmetische Operation, prothetische Versorgung) bereits vor Beginn einer solchen Maßnahme durch Zahlung vor Fälligkeit abgefunden werden. In einem solchen Fall ist mit Hilfe eines Abzinsungsfaktors der im Abfindungszeitpunkt dann zu zahlende Betrag zu ermitteln. Siehe dazu Beispiel 1.14 (Rdn 620) und Beispiel 1.15 (Rdn 621).
3. Abzinsung einer in der Zukunft liegenden Rentenzahlung
Rz. 27
Hauptanwendungsfall einer Abzinsung künftiger Forderungen ist eine erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. ab Erreichen des 60. Lebensjahres) startende regelmäßige Zahlung (z.B. unfallkausale Vorverrentung, stationäre Pflege im fortgeschrittenen Alter). Diese Situation wird durch Vermischung von Kapitalisierung und Abzin...