aa) Haftungshöchstsummen
Rz. 69
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 141 ff.
Rz. 70
Bei Begrenzung seines Anspruchs auf Haftungshöchstsummen muss der Geschädigte überlegen, ob ihm aus der Kapitalisierung Vor- oder Nachteile erwachsen: Während das Haftungshöchstsummen-Kapital sofort erschöpft werden kann, ist die Rente weiter zu zahlen, bis sie den Haftungshöchstbetrag erreicht.
(1) Summenbeschränkung bei verschuldensunabhängiger Haftung
Rz. 71
Etliche Gesetze sehen zwar eine verschuldensunabhängige Haftung vor, begrenzen dann aber die finanzielle Einstandspflicht des nach diesen Vorschriften Schadenersatzpflichtigen auf Maximalbeträge (Haftungshöchstsummen). Das SchadÄndG vollzog für die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen die Umstellung auf den Euro (EUR) und hob gleichzeitig (für Fälle ab 1.8.2002, nicht aber rückwirkend) die Beträge zum Teil deutlich an.
Rz. 72
Die einschlägigen Gesetze (Ausnahme: § 12 StVG für Unfälle ab dem 18.12.2007) unterscheiden zwischen der individuellen Haftungshöchstgrenze je verletzter Person und der globalen Haftungsgrenze bei mehreren verletzten Personen. Auch bei Verletzung mehrerer Personen bleibt der einzelne Verletzte auf die individuelle Höchsthaftung beschränkt.
Rz. 73
§§ 12, 12a StVG begrenzen die finanzielle Einstandspflicht des nach dem StVG Schadenersatzpflichtigen (Halter: § 7 Abs. 1, 3 StVG; Fahrer: § 18 Abs. 1 S. 1 StVG; Nutzer: § 7 Abs. 3 StVG). § 12 StVG a.F. unterschied bis zum 18.12.2007 (Unfalltag) zwischen der individuellen Haftungshöchstgrenze je verletzter Person einerseits und der globalen Haftungsgrenze bei mehreren verletzten Personen andererseits. Auch bei Schädigung Mehrerer blieb der einzelne Verletzte auf die individuelle Höchsthaftung beschränkt. Die Haftungshöchstsumme wurde jedoch, u.a. bei schwerer Verletzung nur einer Person, durch den Wegfall der individuellen Beschränkung für Unfälle ab dem 18.12.2007 (Unfalltag) deutlich angehoben (5.000.000 EUR).
Rz. 74
Auch andere Haftpflichtgesetze enthalten Begrenzungen der verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (z.B. § 88 AMG, § 117 BBergG, § 33 GenTG, §§ 9, 10 HaftPflG, §§ 37, 46 LuftVG, §§ 10, 11 ProdHaftG, §§ 15, 22 UmweltHG), während einige verschuldensunabhängige Haftpflichttatbestände keine Höhenbeschränkung enthalten (z.B. § 833 S. 1 BGB, § 53 Abs. 1 LuftVG, § 12b StVG).
Rz. 75
Auch ausländisches Haftpflichtrecht kennt in Teilen eine unbeschränkte verschuldensunabhängige Halterhaftung.
Rz. 76
Ist die Haftung gesetzlich oder vertraglich der Höhe nach begrenzt, ist die Mithaftungsquote nach Maßgabe des Gesamtschadens zu berechnen. Innerhalb der sich ergebenden Quote haftet der Schädiger bis zur Höchstgrenze, die Haftung beschränkt sich nicht etwa auf die Quote der Haftungshöchstsumme.
(2) Verschuldenshaftung
Rz. 77
Will der Geschädigte einen die Haftungshöchstsummen übersteigenden Betrag geltend machen, erfordert dieses eine Haftung nach §§ 823 ff. BGB, wobei diese Haftung regelmäßig eine Verschuldenshaftung ist (Ausnahme: § 833 S. 1 BGB, siehe auch § 22 WHG).
Rz. 78
Personenschaden und Personenfolgeschaden sind bei einer Verschuldenshaftung grundsätzlich ohne Begrenzung der Schadenhöhe vom Schadenersatzpflichtigen zu ersetzen. Soweit der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, besteht dessen Zahlungspflicht nur im Rahmen der Versicherungssumme bzw., bei Versicherungsschutzversagung der Krafthaftpflichtversicherung, im Rahmen der Mindestversicherungssu...