Rz. 584

Die Kapitalisierungstabellen berücksichtigen nur die durchschnittliche und nicht die individuelle Lebenserwartung. Einer vorliegenden gesundheitlich verkürzten Lebenserwartung ist durch Kürzung des Kapitalisierungsfaktors Rechnung zu tragen (siehe auch Rdn 270, § 6 Rdn 140 ff.).

 

Rz. 585

Einer Vorversterblichkeit ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sie gerade erst aus dem Unfallgeschehen resultiert. Die verkürzte Lebenserwartung ist objektiv zu betrachten und der Kapitalbetrag fällt entsprechend geringer aus.[497]

 

Rz. 586

Bei Risikotätigkeiten (z.B. Schwerarbeit, Untertagetätigkeit) ist die verkürzte Lebensarbeitszeit mit zu berücksichtigen.

 

Rz. 587

Wenn Ausländer verletzt oder getötet werden, gelten Besonderheiten (siehe dazu Rdn 594 ff.).

[497] Zur Vorversterblichkeit Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn 858 m.w.N. (insb. Fn 12).

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