Rz. 17

Leibrenten (siehe §§ 759 ff. BGB) sind auf das Leben einer Person oder mehrerer Personen (sog. "verbundene Leben", Verbindungsrenten) bezogen. Die Sterbewahrscheinlichkeit des Verletzten/Verstorbenen wird einkalkuliert und bestimmt die Dauer der Rente mit.

 

Rz. 18

Sollen Leibrenten nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen (z.B. nach Ausbildungsende oder mit Erreichen des 18./60./65. Lebensjahres), spricht man von aufgeschobenen Leibrenten (Rdn 605 ff., 609 ff., Beispiel 1.12 [Rdn 611], Beispiel 1.17 [Rdn 623], Rdn 624 ff.; § 6 Rdn 28 ff.).

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