Rz. 263

 

Hinweis

Tabellen § 6 Rdn 374 ff.

 

Rz. 264

Unterhaltsschäden finden ihre Grenze u.a. in zwei Eckdaten: Dem Tod des Unterhaltsberechtigten und dem hypothetischen Tod des Unterhaltsverpflichteten. Beide Eckdaten müssen in die Einschätzung der Restlaufzeit von Renten einfließen.[194] Aber auch andere bis dahin fiktiv eintretende Momente (wie Verrentung der Partner, Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt) bedingen eine Aufteilung des schadenersatzrechtlich relevanten Zeitraums und veranlassen damit eine differenziertere Berechnung.

 

Rz. 265

Die (für Verletzungsfälle geltenden) Leibrententabellen berücksichtigen das Vorversterbensrisiko der Unterhaltsberechtigten nicht. Sie sollten daher grundsätzlich der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, jedenfalls muss dann aber ein Abschlag für die Vorversterblichkeit des Berechtigten vorgenommen werden.

 

Rz. 266

Die Tabellen "verbundene Leben" berücksichtigen – anders als die Leibrententabelle – hingegen, ausgehend vom Alter des Mannes und dem Altersunterschied zur Ehefrau, in doppelter Limitierung eine Unterhaltszahlung längstens bis zum mutmaßlichen Lebensende des Getöteten (statistische Lebenserwartung im Todeszeitpunkt) und weiter längstens bis zum Tod des Berechtigten (statistische Lebenserwartung im Kapitalisierungszeitpunkt). Die Tabellen unterscheiden nach dem Differenzalter (Mann/Frau) – und nicht danach, wer getötet wurde bzw. wer unterhaltspflichtig war.

 

Rz. 267

Spezielle Tabellen, die auf demselben Prinzip aufbauen, existieren für die Kapitalisierung von Waisenansprüchen.[195]

 

Rz. 268

Weitere individuelle Faktoren in der Person des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten sind einzubeziehen.

 

Rz. 269

Wichtig: Es ist nicht die (im Zeitpunkt der Kapitalisierung) jeweils aktuellste Sterbetafel zu verwenden, sondern diejenige, deren Erhebungsjahr dem Todestag zeitlich am nächsten ist (Rdn 254, 296).[196]

[194] OLG Nürnberg, Verfügung v. 6.7.2004 – 2 U 1260/04 – NZV 2008, 349 (Anm. Küppersbusch) (zu 2. c.).
[195] Z.B. Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 133 ff.; Kerpen, Aktuelle Kapitalisierungstabellen (Sterbetafel 2000/2002), VersR 2004, 1528, 1533 ff.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Tabellen III/20 – III/29 (S. 332 ff.).
[196] BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = FamRZ 2004, 777 = IVH 2004, 117 (nur Ls.) = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = SVR 2004, 339 (Anm. Luckey) = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260; OLG Hamm v. 8.9.1998 – 9 U 86/98 – MDR 1998, 1414. Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 944, § 8 Rn 145, 165.

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