Rz. 263
Rz. 264
Unterhaltsschäden finden ihre Grenze u.a. in zwei Eckdaten: Dem Tod des Unterhaltsberechtigten und dem hypothetischen Tod des Unterhaltsverpflichteten. Beide Eckdaten müssen in die Einschätzung der Restlaufzeit von Renten einfließen. Aber auch andere bis dahin fiktiv eintretende Momente (wie Verrentung der Partner, Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt) bedingen eine Aufteilung des schadenersatzrechtlich relevanten Zeitraums und veranlassen damit eine differenziertere Berechnung.
Rz. 265
Die (für Verletzungsfälle geltenden) Leibrententabellen berücksichtigen das Vorversterbensrisiko der Unterhaltsberechtigten nicht. Sie sollten daher grundsätzlich der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, jedenfalls muss dann aber ein Abschlag für die Vorversterblichkeit des Berechtigten vorgenommen werden.
Rz. 266
Die Tabellen "verbundene Leben" berücksichtigen – anders als die Leibrententabelle – hingegen, ausgehend vom Alter des Mannes und dem Altersunterschied zur Ehefrau, in doppelter Limitierung eine Unterhaltszahlung längstens bis zum mutmaßlichen Lebensende des Getöteten (statistische Lebenserwartung im Todeszeitpunkt) und weiter längstens bis zum Tod des Berechtigten (statistische Lebenserwartung im Kapitalisierungszeitpunkt). Die Tabellen unterscheiden nach dem Differenzalter (Mann/Frau) – und nicht danach, wer getötet wurde bzw. wer unterhaltspflichtig war.
Rz. 267
Spezielle Tabellen, die auf demselben Prinzip aufbauen, existieren für die Kapitalisierung von Waisenansprüchen.
Rz. 268
Weitere individuelle Faktoren in der Person des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten sind einzubeziehen.
Rz. 269
Wichtig: Es ist nicht die (im Zeitpunkt der Kapitalisierung) jeweils aktuellste Sterbetafel zu verwenden, sondern diejenige, deren Erhebungsjahr dem Todestag zeitlich am nächsten ist (Rdn 254, 296).