Rz. 447
Sind die Ansprüche mehrerer Hinterbliebener[326] zu kapitalisieren, ist den veränderten Unterhaltsverpflichtungen (vor allem den durch späteren Fortfall von Unterhaltsberechtigten, insbesondere Kindern, verursachten) mit Differenzfaktoren Rechnung zu tragen (siehe Berechnungsbeispiel Beispiel 1.18, Rdn 567 f.).
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