Rz. 447

Sind die Ansprüche mehrerer Hinterbliebener[326] zu kapitalisieren, ist den veränderten Unterhaltsverpflichtungen (vor allem den durch späteren Fortfall von Unterhaltsberechtigten, insbesondere Kindern, verursachten) mit Differenzfaktoren Rechnung zu tragen (siehe Berechnungsbeispiel Beispiel 1.18, Rdn 567 f.).

[326] Siehe dazu beispielsweise OLG Hamm v. 19.12.1995 – 27 U 117/95 – OLGR 1996, 67 = zfs 1996, 211.

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