Rz. 146
§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
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1Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. |
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2Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. |
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3Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden. |
(1) Schadenabrechnung
Rz. 147
Vor einer Prüfung und Anwendung des § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ist zuvor in zwei Schritten
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zunächst der insgesamt zu ersetzende Schaden festzustellen (1. Stufe) und |
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daran anschließend die Frage zu beantworten, wem dann welcher Betrag zusteht (2. Stufe). |
(a) Schadenbestimmung (1. Stufe)
Rz. 148
Mit Blick auf die in § 116 SGB X angeordnete relative Berücksichtigung (Beispiel 1.3, Rdn 161) von Anspruchsquotierungen erfolgt zunächst die Schadenbestimmung zur Höhe (bei 100 % Verantwortung zu ersetzender Schaden) (1. Stufe).
(b) Aktivlegitimation (2. Stufe)
Rz. 149
Im anschließenden Schritt (2. Stufe) wird der im 1. Schritt festgestellte zu ersetzende Schadenbetrag dann auf unmittelbar Geschädigte und Drittleistungsträger nach schadenkongruenten Gruppen verteilt.
Rz. 150
§ 116 SGB X sieht dabei eine gleichmäßige (relative) Reduktion der Forderungen vor. Hier gilt kein dem § 86 VVG entsprechendes Vorrecht – das einen von § 116 Abs. 3 S. 3, Abs. 5 SGB X abweichenden Rechtscharakter und Rechenweg hat.
Rz. 151
Erfolgt nach § 116 SGB X ein Forderungswechsel auf mehrere Träger (z.B. RVT und UVT; Pflegekasse und SHT), ist für die Forderungsberechtigung dieser konkurrierenden Träger auch noch § 117 SGB X zu beachten.
(c) § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X (3. Schritt)
Rz. 152
§ 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ist erst im späteren 3. Schritt zu prüfen und dann umzusetzen.
Rz. 153
Erst nach Beantwortung der Forderungszuweisung (Aktivlegitimation) in der 2. Stufe ist dann zu fragen und zu beantworten, ob aufgrund der Zession jetzt Bedürftigkeit bei dem Geschädigten eintritt. Gerade die Zession hat nämlich die Bedürftigkeit zu bedingen.
(2) Zessionsausschluss, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X
(a) Vorbemerkung
Rz. 154
§ 116 Abs. 3 S. 3 SGB X schließt den Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB X aus, "soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden". Es besteht damit ein Quotenvorrecht zugunsten des mithaftenden Geschädigten, wenn wegen der Mitverantwortlichkeit und dem Übergang auf den Zessionar nach der relativen Theorie Sozialhilfebedürftigkeit entstünde.
Rz. 155
§ 116 Abs. 3 S. 3 SGB X führt nicht etwa dazu, dass der Schadenersatzpflichtige höheren Ersatz zu leisten hat. Es kommt nur zu einer anderen Verteilung: Es erhöht sich lediglich im Verhältnis von Geschädigtem und Sozialleistungsträger zu Lasten des letzteren der Anteil des Geschädigten am zur Verfügung zu stellenden Schadenersatz bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit, obwohl den Geschädigten eine Mitverantwortung trifft.
Rz. 156
Da der Geschädigte entsprechende Sozialhilfeansprüche verliert, bringt ihm die verunglückte Regelung in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X keinen materiellen Vorteil; die Regelung will nur verhindern, dass er die Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Der 22. VGT 1984 (Arbeitskreis IV, Empfehlung 2) hebt daher hervor, dass diese Bestimmung sogar dazu führen kann, zum Nachteil des Geschädigten die Schadensregulierung zu verzögern; es wurde daher die Streichung des § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X vorgeschlagen.
(b) Reichweite
Rz. 157
Der Anspruchsübergang ist insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte dadurch (also ursächlich durch die Zession – und nicht etwa durch die Schädigung) hilfebedürftig i.S.d. SGB XII wird. Der in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X – bei nur quotenmäßiger Haftung des Schädigers – bestimmte Zessionsausschluss verlangt also die Kausalität zwischen Legalzession und Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Geschädigten. Ein Anspruchsübergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch die Zession die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigeführt oder verstärkt wird; nicht aber, wenn Sozialhilfebedürftigkeit aus anderen Gründen eintritt. Es fehlt an dieser Kausalität, wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem insoweit eine Einziehungsermächtigung verbleibt, bereits im Unfallzeitpunkt (primärer Schädigungszeitpunkt) auf den SHT übergeht.
Rz. 158
Für den Rechtsübergang auf den SHT ist nach gefestigter Rechtsprechung darauf abzustellen, ob nach den konkreten Umständen (auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten) des jeweiligen Einzelfalls mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist (§ 2 Rdn 1277 ff.). Bei schweren Personenschäden liegt nicht selten ein frühestmöglicher (d.h. bereits im Zeitpunkt der primären Schädigung erfolgter) Forderungsübergang auf den SHT n...