Rz. 464
Die Rente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung kann nicht auf das 65. Lebensjahr begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings eine altersbedingte unfallfremde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit[349] und die voraussehbare Mitarbeit anderer Familienangehöriger (z.B. nach Pensionierung), ferner die unfallunabhängige Einstellung, aber auch die vorbestehende Existenz von Ersatzkräften (z.B. Putzfrau, Gartenhilfe).[350] In der Rechtsprechung besteht eine Tendenz, bei langjährigen Feststellungsurteilen das Ende des Haushaltsführungsschadens mit dem 70.[351] oder 75.[352] Lebensjahr anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigte Person auch unfallfremd nicht mehr in der Lage sein würde, ihren Haushalt vollumfänglich allein zu führen.[353]
Rz. 465
Nicht jede Verletzung führt zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Haushaltsführung und damit zu einem Haushaltsführungsschaden; das gilt gerade auch für psychische Beeinträchtigungen.[354] Auch ein körperlicher Dauerschaden zieht nicht immer zwingend eine Beschränkung in der Haushaltsführung nach sich. I.d.R. entfällt bei einer festgestellten MdE von 20 % oder weniger eine messbare und schadenrechtlich relevante Einbuße in der Haushaltsführung.[355]
Rz. 466
Der jährliche Haushaltsführungsschaden entspricht nicht dem 12-fachen Monatswert. Es sind vielmehr solche Zeiten herauszunehmen, in denen auch ohne den Unfall keine Haushaltsführung angefallen wäre (z.B. Urlaub oder andere Freizeitaktivitäten; verlängertes Wochenende; Besuche bei Freunden und Verwandten).[356]
Rz. 467
Solange ein Verletzter stationär untergebracht ist (z.B. im Krankenhaus, anlässlich einer Kur oder im Pflegeheim) bzw. dies künftig sein wird, beschränkt sich der Haushaltsführungsschaden auf diejenigen Tätigkeiten, die die verletzte Person den anderen Familienmitgliedern gegenüber zu erbringen gehabt hätte. Ihre eigenen Bedürfnisse werden durch die stationäre Versorgung bereits abgedeckt.[357] Der Monatsbetrag ist entsprechend auf den Verdienstausfallanteil (§ 842 BGB) zu reduzieren.
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