Rz. 114
Entsprechend § 116 Abs. 2 SGB X ist bei den einzelnen kongruenten Schadengruppen anschließend kein Quotenvorrecht zugunsten des unmittelbar Verletzten mehr zu berücksichtigen, da dieses dem Geschädigten ein vom Gesetzgeber letztlich nicht gewolltes Quotenvorrecht wieder einräumen würde.[102]
Rz. 115
Wie im Falle der Mithaftung eines Sozialversicherten das Schmerzensgeld in das Verteilungsverfahren einbezogen wird, ist bislang ungeklärt. Das zunächst entsprechend der Haftungsquote geminderte[103] Schmerzensgeld steht – wegen der unzureichende Haftungshöchstsumme anteilig gekürzt – gleichrangig neben den anderen Schadenersatzgruppen (wie Sachschaden, Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Heilbehandlungskosten). Da dem immateriellen Anspruch keine Drittleistung entspricht,[104] steht dem Verletzten dieser Schmerzensgeldanteil am Haftungshöchstbetrag allein zur Verfügung.
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