Rz. 289

Ein ersatzfähiger Schaden kann erst mit dem Schadenzeitpunkt – und nicht etwa mit Beginn desjenigen Monats, in dem der Schaden sich ereignete – beginnen[203] (auch Rdn 488, 568). Eine "Aufrundung" auf ganze Monate oder gar Jahre ist unzulässig, solange Ersatzpflichtiger und Ersatzberechtigter sich nicht auf eine andere Berechnungsmodalität verständigen.

[203] BGH v. 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – BeckRS 2016, 3833 = MDR 2016, 461 = NJW-RR 2016, 793 = NJW-Spezial 2016, 169 = openJur 2016, 502 = r+s 2016, 205 = SP 2016, 260 = VersR 2016, 415 = zfs 2016, 440 (Anm. Diehl) (Rn 15) hat auch insoweit OLG Celle (OLG Celle v. 30.10.2014 – 5 U 184/13 – BeckRS 2016, 3885) korrigieren müssen: Zu Unrecht hatte das OLG dem Kläger Schadensersatz bereits ab dem 1.7.2007 zugesprochen hat, obwohl das schädigende Ereignis erst am 12.7.2007 eingetreten ist. Der vom Schuldner einzuhaltende Zahlungsrhythmus beginnt mit dem anspruchsbegründenden Ereignis. Feststellungen dazu, dass die Parteien etwa zur Verwaltungsvereinfachung eine Umstellung auf Kalendermonate vereinbart hätten (vgl. MüKo/BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 760 Rn 4), hat das OLG nicht getroffen.

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