Rz. 289
Ein ersatzfähiger Schaden kann erst mit dem Schadenzeitpunkt – und nicht etwa mit Beginn desjenigen Monats, in dem der Schaden sich ereignete – beginnen[203] (auch Rdn 488, 568). Eine "Aufrundung" auf ganze Monate oder gar Jahre ist unzulässig, solange Ersatzpflichtiger und Ersatzberechtigter sich nicht auf eine andere Berechnungsmodalität verständigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen