Rz. 529

Die Tabellen berücksichtigen nur den Tod (letaler Faktor) bei durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung, nicht allerdings die weiter vorhandenen non-letalen Faktoren, die ebenfalls ein Ende der Rentenzahlung zur Folge haben können. Das sonstige allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko wird dem Geschädigten (oder seinem Rechtsnachfolger) abgenommen.

 

Rz. 530

Ebenso sind z.B. folgende Faktoren[419] berücksichtigenswert:

konkretes Vorversterbensrisiko,
nachschüssige Zahlungsweise (z.B. weil Verdienstausfall noch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen wurde, Verzinsung nur bei Verzug),
vorzeitige Invalidisierung (insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen),
überholende Kausalität (z.B. Arbeitsplatzrisiko, anderweitige zur Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsplatzverlust führende Erkrankung).
 

Rz. 531

Teilweise wird vertreten, dass wegen dieser non-letalen Faktoren der Zinsfuß um 1,5–3 Prozentpunkte (bei einem Zinsfuß von 5 % also auf 7–8,5 %) erhöht werden müsste,[420] was dann letztlich zu einer Senkung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors führen würde.

[419] Ergänzend Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 874 ff.
[420] Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 19. Aufl. 1994, S. 267 (Rn D 276); Schneider, Kapitalisierung von Schadensersatzrenten, VersR 1981, 493 (497) = Veröffentlichung des 19. VGT 1981, 237.

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