Rz. 529
Die Tabellen berücksichtigen nur den Tod (letaler Faktor) bei durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung, nicht allerdings die weiter vorhandenen non-letalen Faktoren, die ebenfalls ein Ende der Rentenzahlung zur Folge haben können. Das sonstige allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko wird dem Geschädigten (oder seinem Rechtsnachfolger) abgenommen.
Rz. 530
Ebenso sind z.B. folgende Faktoren[419] berücksichtigenswert:
▪ | konkretes Vorversterbensrisiko, |
▪ | nachschüssige Zahlungsweise (z.B. weil Verdienstausfall noch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen wurde, Verzinsung nur bei Verzug), |
▪ | vorzeitige Invalidisierung (insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen), |
▪ | überholende Kausalität (z.B. Arbeitsplatzrisiko, anderweitige zur Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsplatzverlust führende Erkrankung). |
Rz. 531
Teilweise wird vertreten, dass wegen dieser non-letalen Faktoren der Zinsfuß um 1,5–3 Prozentpunkte (bei einem Zinsfuß von 5 % also auf 7–8,5 %) erhöht werden müsste,[420] was dann letztlich zu einer Senkung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors führen würde.
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