Rz. 270
Die Sterbetafeln berücksichtigen eine durchschnittliche, und nicht eine individuelle Restlebenserwartung. Bestehen Anhaltspunkte für eine von der Durchschnittslebenserwartung abweichende Vorversterblichkeit, ist diese verkürzte Laufzeit durch einen abweichenden geringeren Kapitalisierungsfaktor oder durch einen prozentualen Abschlag zum Ausdruck zu bringen.
Rz. 271
Bei Schwerverletzung ist häufig ein Abschlag von der anhand der veröffentlichten Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ermittelten statistischen Lebenserwartung vorzunehmen (auch Rdn 246).[197]
Rz. 272
Anhaltspunkte für eine abweichende Lebenserwartung geben, neben unfallkausalen Beschwerden und Beeinträchtigungen, auch unfallfremde Vorerkrankungen (auch § 6 Rdn 140 ff.).
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