Rz. 106
Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungs- oder Deckungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 S. 2 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[103] Siehe auch Rdn 89.
Rz. 107
Zur Vollmacht des Versicherers siehe § 2 Rdn 558 ff., § 5 Rdn 135 und 588.
Rz. 108
Der Haftpflichtversicherer hat in gewissem Maße Rücksicht auf seinen Versicherten zu nehmen und muss bei Verletzung dieser Pflichten Schadenersatz leisten (siehe dazu § 2 Rdn 566).
Rz. 109
Sollte die Zahlungspflicht des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme beschränkt sein, ist es gleichwohl angebracht, dies, ebenso wie die Beschränkung auf die Deckungssumme, in die anerkennende Erklärung (dazu § 2 Rdn 1190, 1195) oder das Feststellungsurteil (jedenfalls vorsorglich) mit aufzunehmen.[104]
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