Rz. 160
§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
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(3) |
1Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. 2Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. 3Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden. |
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(5) |
Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder Träger der Sozialhilfe aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. |
(1) Relative Verteilung nach § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X
Rz. 161
Für den Fall der Mitverantwortung des Geschädigten hat der Gesetzgeber aus Gründen der leichteren Handhabung in § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X die sog. relative Theorie übernommen. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche werden zwischen unmittelbar Geschädigtem und Sozialleistungsträger verhältnismäßig (im Verhältnis der Leistung des Sozialleistungsträgers im Verhältnis zu demjenigen Teil des Schadens, der durch die Sozialleistung nicht gedeckt ist) aufgeteilt. Verbleibt beim Geschädigten ein Restschaden (nach Berücksichtigung der Sozialleistungen), erhält er prozentual denselben Anteil am (wegen der Mithaftung) nur gekürzt zur Verfügung stehenden Ersatzbetrag wie der Sozialversicherer hinsichtlich seiner Leistungen.
Beispiel 1.3
Der Erwerbsschaden beträgt 2.000 EUR, die Haftung 50 %; geschuldet werden vom Schädiger also 1.000 EUR. Der Sozialversicherer (SVT) zahlt 1.500 EUR Rente, beim Geschädigten verbleibt damit ein Restschaden von 500 EUR. Der Geschädigte erhält (500 EUR * Haftung 50 % =) 250 EUR und der SVT (1.500 EUR * 50 % Haftung =) 750 EUR. Der Ersatzpflichtige zahlt (250 EUR + 1.000 EUR =) 1.000 EUR.
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Einbuße |
Haftungsquote |
Ersatz |
geschuldeter Ersatz |
2.000 EUR |
50 % |
1.000 EUR |
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Geschädigter |
500 EUR |
50 % |
250 EUR |
SVT |
1.500 EUR |
50 % |
750 EUR |
Rz. 162
Danach werden zivilrechtliche Schadenersatzansprüche im Verhältnis der Leistung des Sozialleistungsträgers im Verhältnis zu demjenigen Teil des Schadens, der durch die Sozialleistung nicht gedeckt ist, aufgeteilt. Der Anteil des Schadensersatzanspruchs, der nach dieser Aufteilung dem Prozentsatz der Schadendeckung durch den Sozialleistungsträger entspricht, geht auf diesen über. Der Sozialleistungsträger erhält also denjenigen Teil seiner übergangsfähigen Leistungen erstattet, welcher der Haftungsquote des Schadenersatzpflichtigen entspricht.
(2) Vorrecht nach § 116 Abs. 5 SGB X
Rz. 163
Hat ein Sozialleistungsträger (SVT, SHT) aufgrund des Schadenereignisses dem Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor dem Ereignis (z.B. im Falle der unfallbedingten Witwenrente), geht bei Mitverantwortlichkeit des unmittelbar Geschädigten der Schadenersatzanspruch nur insoweit auf den Sozialträger über, als die Schadenersatzleistung nicht zur vollen Deckung des Schadens des unmittelbar Geschädigten bzw. seiner Hinterbliebenen erforderlich ist (§ 116 Abs. 5 SGB X). Sind die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aufgrund der Mitverantwortung (wegen eines Mitverschuldens oder verschuldensunabhängig aufgrund einer Gefährdungshaftung, etwa der eigenen Betriebsgefahr oder der Tierhalterhaftung) zu kürzen, steht den Hinterbliebenen ein Quotenvorrecht zu.
Rz. 164
Die Regelung des § 116 Abs. 5 SGB X hat vor allem praktische Bedeutung für den Tod eines Rentners (Regress des RVT, aber auch des UVT). Das Quotenvorrecht gilt aber nicht nur für den Fall des sog. Rentnertodes (Getöteter war im Unfallzeitpunkt bereits Rentner), sondern auch dann, wenn der Getötete im Unfallzeitpunkt zwar noch kein Altersrentner war, der Unterhaltsschaden jedoch auch für Zeiten nach fiktiver Verrentung zu regulieren ist. In letzterem Fall hat eine entsprechende Neuberechnung für die Zeit ab hypothetischer Verrentung zu erfolgen.
Rz. 165
Beispiel 1.4
Durch einen von X verschuldeten Unfall wird der Rentner V getötet. V hinterlässt die Witwe W. Die Haftungsquote zu Lasten des X beträgt 50 %.
Der Rentenversicherer RVT zah...