Rz. 468
Durch Differenzfaktoren ist der voraussehbaren späteren Mitarbeit anderer Familienangehöriger und der unfallunabhängigen Einstellung von Ersatzkräften (z.B. Putzfrau, Gartenhilfe) Rechnung zu tragen.[358] Mit der Verrentung bzw. Pensionierung oder einer Teilzeitbeschäftigung des Ehepartners ist dieser unterhaltsrechtlich zur hälftigen Mitarbeit im Haushalt verpflichtet: Auch wenn es grundsätzlich bei einer verletzten Person, die im Haushalt ausfällt, auf die rechtliche Verpflichtung nicht ankommt, spricht eine Vermutung dafür, dass der Ehegatte nach seiner Verrentung entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtung mitgeholfen hätte.
Rz. 469
Auch andere Veränderungen in der familiären Situation (Wegzug von Kindern, Scheidung, Tod des Partners) führen zu einer Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens.
Rz. 470
Mit der Veränderung im Haushaltszuschnitt ändert sich auch die Verteilung § 842 BGB zu § 843 BGB – und damit auch der Forderungsübergang auf Drittleistungsträger.
Rz. 471
Beispiel 1.11[359]
Mutter M wird verletzt. Der Haushaltsführungsschaden beträgt 300 EUR.
Im Laufe der Zeit verlässt zunächst das Kind Y, anschließend das Kind X den Haushalt. Zuletzt scheidet V aus dem Familienverbund aus (Scheidung, Pflegeheim, Tod).
Ergebnis
Mutter M (§ 843 BGB) |
Vater V (§ 842 BGB) |
Kind X (§ 842 BGB) |
Kind Y (§ 842 BGB) |
Forderungsübergang auf Drittleistungsträger |
---|---|---|---|---|
25 % = 75 EUR | 25 % = 75 EUR | 25 % = 75 EUR | 25 % = 75 EUR | 225 EUR |
⅓ = 100 EUR | ⅓ = 100 EUR | ⅓ = 100 EUR | – | 200 EUR |
50 % = 150 EUR | 50 % = 150 EUR | – | – | 150 EUR |
100 % = 300 EUR | – | – | – | 0 EUR |
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