Rz. 116

Zuletzt ist zu fragen, ob der Geschädigte durch den Übergang seiner Schadenersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozialhilfebedürftig wird, so dass ein Forderungswechsel durch § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ausgeschlossen wird. Tritt wegen einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Sozialhilfebedürftigkeit ein, besteht – auch bei Mitverantwortlichkeit – ein Quotenvorrecht des Geschädigten (§ 116 Abs. 3 S. 3 SGB X).[105]

 

Rz. 117

 

Beispiel 1.1

Das Kind K ist 7 Jahre alt. K wurde am 1.12.2007[106] auf dem Weg zur Schule (Schulwegeunfall) von einem Kfz angefahren und verletzt. Es besteht 100 % Haftung nur nach StVG (§§ 7, 18 StVG) in den Grenzen des § 12 StVG (600.000 EUR). K hat mangels Mitverantwortlichkeit am Zustandekommen des Unfallgeschehens ein uneingeschränktes Befriedigungsvorrecht.

Drittleistungsträger erbringen derzeit Leistungen bzw. werden zu einem späteren Zeitpunkt eintrittspflichtig.

Ergebnis

 

Hinweis

Schmerzensgeld ist sozialrechtlich konkret i.H.v. 210.526 EUR geschützt.

 

Rz. 118

 

Beispiel 1.2

AS ist 25 Jahre alt. AS wurde am 1.12.2007[107] von einem Kfz angefahren und verletzt. Da AS den Unabwendbarkeitsbeweis nicht erbringen kann, wird ihm gegenüber nur mit einer Quote von 80 % StVG (§§ 7, 18 StVG) in den Grenzen des § 12 StVG (600.000 EUR) gehaftet. K hat wegen Mitverantwortlichkeit am Zustandekommen des Unfallgeschehens kein uneingeschränktes Befriedigungsvorrecht.

Drittleistungsträger erbringen derzeit Leistungen bzw. werden zu einem späteren Zeitpunkt eintrittspflichtig.

Ergebnis

Der Kürzungsfaktor wird aus dem Verhältnis Gesamtschaden zur Höchstsumme gebildet. Der jeweilige Ersatzbetrag wird dann mit dem Kürzungsfaktor multipliziert.

 

Hinweis

Schmerzensgeld ist sozialrechtlich konkret i.H.v. 136.364 EUR geschützt.

[105] BGH v. 21.11.2000 – VI ZR 120/99 – HVBG-Info 2001, 488 = MDR 2001, 328 = NJW 2001, 1214 = r+s 2001, 151 = SP 2001, 87 = VersR 2001, 387. Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2917 ff.
[106] Zu den Grenzen nach § 12 StVG siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 StVG Rn 41.
[107] Zu den Grenzen nach § 12 StVG siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 StVG Rn 41.

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