Rz. 116
Zuletzt ist zu fragen, ob der Geschädigte durch den Übergang seiner Schadenersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozialhilfebedürftig wird, so dass ein Forderungswechsel durch § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ausgeschlossen wird. Tritt wegen einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Sozialhilfebedürftigkeit ein, besteht – auch bei Mitverantwortlichkeit – ein Quotenvorrecht des Geschädigten (§ 116 Abs. 3 S. 3 SGB X).[105]
Rz. 117
Beispiel 1.1
Das Kind K ist 7 Jahre alt. K wurde am 1.12.2007[106] auf dem Weg zur Schule (Schulwegeunfall) von einem Kfz angefahren und verletzt. Es besteht 100 % Haftung nur nach StVG (§§ 7, 18 StVG) in den Grenzen des § 12 StVG (600.000 EUR). K hat mangels Mitverantwortlichkeit am Zustandekommen des Unfallgeschehens ein uneingeschränktes Befriedigungsvorrecht.
Drittleistungsträger erbringen derzeit Leistungen bzw. werden zu einem späteren Zeitpunkt eintrittspflichtig.
Ergebnis
Hinweis
Schmerzensgeld ist sozialrechtlich konkret i.H.v. 210.526 EUR geschützt.
Rz. 118
Beispiel 1.2
AS ist 25 Jahre alt. AS wurde am 1.12.2007[107] von einem Kfz angefahren und verletzt. Da AS den Unabwendbarkeitsbeweis nicht erbringen kann, wird ihm gegenüber nur mit einer Quote von 80 % StVG (§§ 7, 18 StVG) in den Grenzen des § 12 StVG (600.000 EUR) gehaftet. K hat wegen Mitverantwortlichkeit am Zustandekommen des Unfallgeschehens kein uneingeschränktes Befriedigungsvorrecht.
Drittleistungsträger erbringen derzeit Leistungen bzw. werden zu einem späteren Zeitpunkt eintrittspflichtig.
Ergebnis
Der Kürzungsfaktor wird aus dem Verhältnis Gesamtschaden zur Höchstsumme gebildet. Der jeweilige Ersatzbetrag wird dann mit dem Kürzungsfaktor multipliziert.
Hinweis
Schmerzensgeld ist sozialrechtlich konkret i.H.v. 136.364 EUR geschützt.
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