Rz. 532

Regressierende SVT fordern manchmal (zu Unrecht[421]) bei Kapitalisierung ihrer Ansprüche einen sog. Dynamikzuschlag[422] (prozentuale Erhöhung je nach Höhe des Kapitalisierungsfaktors, Aufrundung).

 

Rz. 533

Eine etwaige künftige Dynamik[423] wird aber bereits durch Folgendes angemessen ausgeglichen:

Der SVT zahlt keine Steuern (§ 29 SGB Abs. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, §§ 43, 3a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und hat keine Kosten der Vermögensanlage, erspart aber Verwaltungskosten.
Häufig wird der Regress erst mit erheblicher Verzögerung abgerechnet ("nachschüssige" Zahlungsweise). Auch sind die jeweiligen Regressforderungen nicht immer sofort fällig (nicht zuletzt, weil der Nachweis der einzelnen Aufwendungen und deren Unfallbedingtheit nicht immer ohne Weiteres zu führen ist).
Die non-letalen Faktoren (insbesondere Invaliditäts- und Arbeitsplatzrisiko) bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Auch steigen Arbeitseinkommen (auf die es im Rahmen der Übergangsfähigkeit ankommt) wegen der Steuer- und Sozialabgabenlast nicht zwingend proportional zu den Barleistungen der SVT. In etlichen Wirtschaftszweigen wurden Jahressonderleistungen gesenkt oder sogar gestrichen.
Die ungünstige Alterspyramide führt – wie Gesetzgebungsvorhaben zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit – zur faktischen Kürzung der Rentenanwartschaften, siehe auch § 6 Rdn 164.
[421] Ebenso OLG Nürnberg, Verfügung v. 6.7.2004 – 2 U 1260/04 – NZV 2008, 349 (Anm. Küppersbusch) bestätigt die Auffassung des LG Nürnberg-Fürth v. 3.2.2004 – 2 O 9177/03 – NZV 2008, 349, das auch eine Dynamisierung ablehnt. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 874 f.
[422] Schneider/Schlund/Haas-Schlund, S. 100 (Rn 95) weist auf ein Urteil des OLG München v. 22.7.1988 – 10 U 2312/88 – hin: Der 10. Senat des OLG addierte zum zunächst ermittelten Kapitalisierungsfaktor von 6,12 einen "üblichen dynamischen Zuschlag von 6,18 %" (also etwa 1 Prozentpunkt pro ursprünglichem Kapitalisierungsfaktor). Vertiefend zum Dynamisierungszuschlag: Schneider/Schlund/Haas-Schlund, S. 98 ff. (insbesondere Rn 94 ff.).
[423] Siehe hierzu auch die Urteilsgründe (dort zu II.4) der Entscheidung des BGH v. 8.1.1981 – VI ZR 128/79 – BB 1981, 455 = BGHZ 79, 187 = DAR 1981, 46 = DB 1981, 786 = MDR 1981, 306 = NJW 1981, 818 = VersR 1981, 283 (Anm. Nehls) = VRS 60, 253 = zfs 1981, 105. Ergänzend ist auf Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 874 ff. hinzuweisen.

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