Rz. 532
Regressierende SVT fordern manchmal (zu Unrecht[421]) bei Kapitalisierung ihrer Ansprüche einen sog. Dynamikzuschlag[422] (prozentuale Erhöhung je nach Höhe des Kapitalisierungsfaktors, Aufrundung).
Rz. 533
Eine etwaige künftige Dynamik[423] wird aber bereits durch Folgendes angemessen ausgeglichen:
▪ | Der SVT zahlt keine Steuern (§ 29 SGB Abs. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, §§ 43, 3a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und hat keine Kosten der Vermögensanlage, erspart aber Verwaltungskosten. |
▪ | Häufig wird der Regress erst mit erheblicher Verzögerung abgerechnet ("nachschüssige" Zahlungsweise). Auch sind die jeweiligen Regressforderungen nicht immer sofort fällig (nicht zuletzt, weil der Nachweis der einzelnen Aufwendungen und deren Unfallbedingtheit nicht immer ohne Weiteres zu führen ist). |
▪ | Die non-letalen Faktoren (insbesondere Invaliditäts- und Arbeitsplatzrisiko) bleiben regelmäßig unberücksichtigt. |
▪ | Auch steigen Arbeitseinkommen (auf die es im Rahmen der Übergangsfähigkeit ankommt) wegen der Steuer- und Sozialabgabenlast nicht zwingend proportional zu den Barleistungen der SVT. In etlichen Wirtschaftszweigen wurden Jahressonderleistungen gesenkt oder sogar gestrichen. |
▪ | Die ungünstige Alterspyramide führt – wie Gesetzgebungsvorhaben zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit – zur faktischen Kürzung der Rentenanwartschaften, siehe auch § 6 Rdn 164. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen