aa) Altersbestimmung
Rz. 290
Versicherungsmathematisch ist als Stichtag der Berechnung derjenige Tag zu verstehen, zu welchem das Alter des Berechtigten bestimmt wird.
bb) Unfallzeitpunkt
Rz. 291
Als Stichtag für sämtliche Renten ist grundsätzlich der Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen, wenn der Schaden, der durch die Rente ausgeglichen werden soll, bereits im Unfallzeitpunkt eingetreten ist.
Rz. 292
Die gesetzlichen Vorschriften gewähren dem unmittelbar Geschädigten einen Rentenanspruch. Dieser entsteht bereits mit der Schädigung und nicht erst mit der Feststellung durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis. Der Unfallzeitpunkt ist als Stichtag nur bei sofortigem Tod nach dem Unfall relevant (siehe Rdn 295 ff.).
cc) Abweichender Zeitpunkt
Rz. 293
Zwischen Schadenereignis (Unfall), Schadeneintritt (z.B. Tod, vorzeitige Verrentung) und Abfindungsverhandlung (Kapitalisierung) liegt nicht selten eine größere Zeitspanne. Der zurückliegende und noch nicht regulierte Schaden wird dann addiert, der künftige kapitalisiert.
(1) Unmittelbar verletzte Person
Rz. 294
Bei der Kapitalisierung derjenigen Renten, bei denen es nur auf das Leben des Berechtigten ankommt (Verdienstausfallschaden, vermehrte Bedürfnisse u.Ä.), kann ohne weiteres als Berechnungsstichtag der Tag der Kapitalisierung angesetzt werden.
(2) Hinterbliebene
Rz. 295
Bei der Barwertberechnung von Hinterbliebenenrenten (Unterhaltsschaden) ist grundsätzlich derjenige Tag, an dem der Schaden (= Tod des Unterhaltspflichtigen) eintrat, als Berechnungsstichtag anzusetzen.
Rz. 296
Würde der Tag der Abfindungsverhandlung zugrunde gelegt, bliebe zum Nachteil des Schadenersatzverpflichteten (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) die zwischenzeitliche (fiktive) Versterblichkeit des unfallbedingt Verstorbenen außer Betracht. Die Laufzeit der Unterhaltsschadenrente ist daher nach der fiktiven Rest-Lebensdauer am Todestag (und nicht am Tag der Abfindung!) zu bestimmen. Entscheidend ist für die Laufzeit die dem Sterbejahr zeitlich am nächsten ermittelte Sterbetafel (siehe Rdn 254, 269 m.w.N.). Es empfiehlt sich, anhand der jeweiligen Sterbetafel zu vergleichen, welches fiktive Todesdatum sich im Todeszeitpunkt ergäbe und welches unter Berücksichtigung des Tages der Abfindungsverhandlung. Die Tabellen von Schneider/Schlund/Haas enthalten auch eine Tabelle (siehe auch § 6 Rdn 137) mit Korrekturfaktoren für Abfindungen von Hinterbliebenenrenten, wenn die Abfindung x Jahre nach dem Tode des Ehemannes bzw. Vaters erfolgt.