Rz. 518
Den Waisen ist bis zum Ende der familienrechtlich geschuldeten Ausbildung Schadenersatz wegen entgangenen Barunterhaltes zu zahlen. Der familienrechtliche Barunterhaltsanspruch der Kinder endet häufig mit der Lehre (16.–18. Lebensjahr), kann allerdings (z.B. bei Aufnahme eines Studiums) auch darüber hinaus andauern.
Rz. 519
Der Betreuungsschaden tritt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres neben den Barunterhaltsschaden. Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile nur noch barunterhaltspflichtig.
Rz. 520
Der Betreuungsunterhalt gegenüber Kindern endet mit deren Volljährigkeit. Nur im eng begrenzten Ausnahmefall (§ 1612 Abs. 1 S. 2 BGB) können anstelle von ansonsten geschuldeten Geldleistungen Naturalleistungen als gesetzlich geschuldeter Unterhalt angesehen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um Betreuungsunterhalt, sondern weiterhin um Barunterhalt, der allerdings ausnahmsweise (bei Bedürftigkeit des Kindes, Rdn 521) durch Naturalleistungen ersetzt werden durfte. Leistungen, die ein Elternteil seinem Kind noch über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus in Natur erbringt, sind nicht mehr als Betreuungsunterhalt i.S.v. § 1606 Abs. 3 S. 3 BGB zu bewerten. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes beinhaltende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB) des betreuenden Elternteils. Damit entfällt von Gesetzes wegen die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt. Das gilt auch für die Pflege und Betreuung volljähriger Kinder.
Rz. 521
Bei Kindern ist die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) ein mitbestimmender Faktor für die Ersatzfähigkeit entgangenen Unterhaltes. Wann und wie lange Bedürftigkeit anzunehmen ist, ist bei der Kapitalisierung prognostisch mit einzubeziehen.
Rz. 522
Eine Adoption (z.B. durch den neuen Ehegatten des Witwers) beendet nicht den Rentenanspruch aus der Rentenversicherung (§ 48 Abs. 6 SGB VI) und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 67 Abs. 5 SGB VII). Auch der Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung des Unterhaltes wird durch die Adoption nicht gemindert.
Rz. 523
Die Unterhaltsrente eines Kindes ist regelmäßig (und unter Berücksichtigung aller zukünftigen Entwicklungen) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) zu begrenzen und ein Barunterhaltsanspruch darüber hinaus durch Feststellungsurteil zu sichern.