(1) Vorbemerkung
Rz. 400
Die besonderen Regelungen, vor allem diejenigen für Behinderte und Arbeitslose, sind stetig im Fluss. Die vielfachen Überleitungsvorschriften gilt es zu beachten.
(2) Freiwillig Versicherte
Rz. 401
Aus dem Kreis der Pflichtversicherten ausgeschiedene Personen können ihre Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls teilweise erhalten.
(a) Reha-Leistungen
Rz. 402
Die Gewährung von Reha-Leistungen verlangt häufig keine Vorversicherungszeit (siehe zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen § 11 SGB VI).
(b) Renten
Rz. 403
Freiwillig erbrachte RV-Beiträge können Rehabilitationsansprüche sowie einzelne Rentenansprüche aufrechterhalten.
(aa) Erwerbsminderungsrente
Rz. 404
Freiwillige Beiträge führen nicht zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme gilt für ältere Personen, die sich selbstständig gemacht haben oder zum Existenzgründer werden, und für die keine Versicherungspflicht besteht. Soweit diese Personen vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten, können sie ihre Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente u.U. aufrechterhalten haben (§ 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI), wenn seitdem lückenlos Pflicht- oder freiwillige Beiträge geflossen bzw. Kinderziehungs- oder Ersatzzeiten vorhanden sind.
Rz. 405
Beiträge auf 450 EUR-Jobs (ab 1.10.2022 520 EUR-Job; § 6 Rdn 247) sind anders als beim 400 EUR-Job vollwertige Beiträge. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Zur Befreiung von der Pflichtversicherung siehe § 6 Rdn 241 ff.
(bb) Regelaltersrente
Rz. 406
Um die reguläre Altersrente zu erhalten, bedarf es einer Wartezeit von fünf Jahren. Diese Voraussetzung lässt sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen.
(cc) Vorgezogenes Altersruhegeld
Rz. 407
Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung finden Berücksichtigung, wenn geprüft wird, ob die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllen. U.U. können Zeiten freiwilliger Beitragszeiten sicherstellen, dass ein Versicherter überhaupt vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand treten kann.
Rz. 408
Bei der im Jahre 2012 ("Rente mit 63") neu eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen freiwillige Versicherungszeiten im Regelfall nicht. Ausnahmen können für u.a. selbstständige Handwerker in Betracht kommen, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können (§§ 2 Nr. 8, 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Bei Versicherten, die insgesamt mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können, werden freiwillige Beiträge ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet (siehe § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI).
(dd) Hinterbliebenenrente
Rz. 409
Die Gewährung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum vor dem Tod voraus. Ausreichend ist die Erfüllung der Wartezeit (i.d.R. fünf Jahre) durch den Verstorbenen.
(3) Ältere Versicherte
Rz. 410
Für ältere Versicherte sind vor allem die versteckten, aber wichtigen Sonderregelungen und Übergangsregeln der §§ 228 ff. SGB VI zu beachten:
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Langjährige Versicherte haben, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres (§§ 36, 236 Abs. 3 SGB VI). |
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Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit abführten und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen (§ 237a Abs. 1 SGB VI). |
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Männliche und weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres und nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren (§ 236 Abs. 1 S. 1 SGB VI). |
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Für nach dem 31.12.1939 geborene weibliche Versicherte wurde die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise nach Maßgabe des § 237a Abs. 2 f. SGB VI angehoben (§ 237a Abs. 1 S. 1 SGB VI). |
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Für nach dem 31.12.1936 geborene männliche und weibliche Versicherte wurde die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise nach Maßgabe des § 236 Abs. 2 f. SGB VI angehoben (§ 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI). |
(4) Gesundheitlich beeinträchtigte Personen
Rz. 411
Weitere Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen: Für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX, zuvor § 1 SchwbG), Berufs- und Erwerbsunfähige gelten ebenfalls auf das 63. Lebensjahr vorgezogene Altersgrenzen (§ 37 SGB VI, insbesondere, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist).
Rz. 412
Auch hier sind die Sonderregelungen der §§ 228 ff., 236a SGB VI zu beachten, wonach vor dem 1.1.1946 geborene Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Anspruch erwerben, bei nach dem 31.12.1940 geborenen Personen die Altersgrenze aber stufenweise nach Maßgabe des § 236a SGB VI angehoben ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist den ...