Rz. 472
Von Drittleistungsträgern werden zum Haushaltsführungsschaden kongruente Leistungen erbracht, die anspruchsmindernd auf den Direktanspruch anzurechnen sind.
Rz. 473
Bei der Kapitalisierung von Regressforderungen der Drittleistungsträger ist zu bedenken, dass sich der Haushaltsführungsschaden rechtlich aus dem Verdienstausfallschadenanteil und dem Teil der vermehrten Bedürfnisse zusammensetzt. Die Anteile verändern sich mit jeder Veränderung der familiären Situation (z.B. Heirat, Scheidung, Verrentung des Partners, Tod des Partners, sukzessiver Auszug von Kindern; siehe Rdn 468 ff.), so dass sich auch die Forderungsübergänge auf Drittleistungsträger verändern.
(1) Verdienstausfall
Rz. 474
Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld sind auf den Haushaltsführungsschaden zu verrechnen, wenn und soweit dieser auf § 842 BGB (Verdienstausfall) gestützt ist.
Rz. 475
Soweit der Ausfall der verletzten Person (Hausfrau, Hausmann) zu den vermehrten Bedürfnissen (Eigenversorgung, § 843 BGB) zu rechnen ist, besteht keine sachliche Kongruenz zu Lohnersatzleistungen, so dass der Forderungsübergang wegen dieses Teiles entfällt.
Rz. 476
Soweit der Forderungsübergang bzgl. des Haushaltsführungsschadens nur den Anteil des Verdienstausfallschadens (Fremdversorgung, § 842 BGB) betrifft, bedeutet dieses:
Rz. 477
Übersicht 1.5: Haushaltsführung
Ehegatte |
Kongruenz nur zum Fremdversorgungsschaden (Familie) |
Lebenspartner (LPartG) |
bis zum 31.12.2004 keine Kongruenz, ab 1.1.2005 wie bei Ehegatten |
Ledige, Verwitwete |
keine Kongruenz und damit kein Regressanspruch des SVT, da hier nur vermehrte Bedürfnisse tangiert sind |
nicht-eheliche Lebensgemeinschaft |
keine Kongruenz |
Kinder |
Kongruenz zum Fremdversorgungsschaden |
Teilungsabkommen |
Etliche Abkommen enthalten vertragliche Abreden zur Übergangsfähigkeit von Renten, unabhängig von der rechtlichen Zuordnung zu § 842 BGB oder § 843 BGB. |
(2) Vermehrte Bedürfnisse
Rz. 478
Die Leistungen für häusliche Pflegehilfe der Krankenkasse nach §§ 53 ff. SGB V a.F. und der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI sind kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen und dementsprechend auf den Haushaltsführungsschaden anzurechnen, soweit dieser auf die Eigenversorgung (§ 843 BGB) entfällt.
(3) Zusammenfassung
Rz. 479
Übersicht 1.6: Haushaltsführungsschaden und Kongruenz
Leistung |
Verdienstausfall |
vermehrte Bedürfnisse |
Unterhaltsschaden |
Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld |
× |
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Erwerbsminderungsrente (u.a. RVT) |
× |
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Verletztenrente (u.a. UVT) |
× |
|
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Haushaltshilfe |
× |
|
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häusliche Pflegehilfe |
|
× |
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Hinterbliebenenrente |
|
|
× |