Rz. 111
§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
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Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. |
(3) |
1Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. 2Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. 3Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden. |
(4) |
Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Abs. 1. |
Rz. 112
Reichen die Haftungshöchstsumme (§ 116 Abs. 2 SGB X), die Versicherungssumme oder, im Fall der Versagung des Versicherungsschutzes, die Mindestversicherungssumme nicht aus, die Ansprüche aller Anspruchsteller und Ersatzempfänger (Drittleistungsträger) zu erfüllen, so ergibt sich folgende Verteilung:
aa) Haftungshöchstsumme
(1) Grundsatz
Rz. 113
Zunächst darf sich der unmittelbar Geschädigte aus der zur Verfügung stehenden Summe bedienen. Erst wenn der Direktgeschädigte mit allen ihm noch unmittelbar zustehenden Forderungen befriedigt ist, ist der restliche Betrag unter den Drittleistungsträgern aufzuteilen (siehe § 116 Abs. 2–4 SGB X, § 6 Abs. 3 EFZG, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, § 76 Abs. 1 S. 2 BBG, § 87a Nr. 2 S. 2 BBG a.F.; § 81a Abs. 1 S. 3 BVG).
Rz. 114
Reicht der Betrag bei mehreren Verletzten nicht vollständig aus, muss ein Verteilungsverfahren erfolgen.
Rz. 115
Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die gesamte von ihm geschuldete Summe bei einem Gericht zu hinterlegen und diesem Gericht dann die Verteilung zu überlassen.
Rz. 116
Sobald sich die Überschreitung abzeichnet, ist das Befriedigungsvorrecht des Verletzten zu beachten und von einer Befriedigung nachrangiger Gläubiger abzusehen. Der Verletzte muss sich Zahlungen, die erst nach Erkennen der Überschreitung an Dritte erbracht werden, nicht entgegenhalten lassen. Spätere Zahlungen an die Drittleistungsträger sind nach § 812 BGB (Leistungskondiktion) rückabzuwickeln.
(2) Sozialversicherter Verletzter
Rz. 117
Während es z.B. für beamtenrechtliche Forderungsübergänge und die Zessionen nach § 6 EFZG, § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) keine Rolle spielt, warum die Leistung des Schadenersatzsatzpflichtigen unzureichend ist, muss bei einem sozialversicherten Anspruchsteller auch danach differenziert werden, ob diesen eine Mitverantwortlichkeit am Haftpflichtgeschehen dem Grunde nach oder hinsichtlich der Höhe des Schadens trifft.
(a) Ohne Mitverantwortlichkeit
Rz. 118
Der Sozialversiche...