Rz. 51

Das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen, ist zu jedem – auch zu einem späteren – Zeitpunkt ausübbar. Auch wenn der Geschädigte nicht von Beginn der Schadenersatzverpflichtung an auf einer Kapitalabfindung bestanden hat, kann er sein Wahlrecht auch dann noch ausüben, wenn er zuvor Rentenleistungen erhalten hat. Deren eventuell notwendige Anrechnung bleibt der Festsetzung des Abfindungsbetrages vorbehalten.[41] Hat ein Rechtsübergang stattgefunden, beschränkt sich das Wahlrecht des Geschädigten auf den ihm verbliebenen Anspruchsteil.[42]

 

Rz. 52

Das Wahlrecht des Geschädigten, eine Kapitalabfindung zu verlangen, ist höchstpersönlich und daher weder abtretbar noch pfändbar.[43] Dieses Wahlrecht steht nur dem Direktgeschädigten, nicht aber einem SVT oder einem ähnlichem Drittleistungsträger zu. Das Wahlrecht wird auch nicht von einem gesetzlichen Forderungswechsel erfasst. Außerhalb spezieller Normen hat der Drittleistungsträger aber auch keinen Grund, gegen den Willen des Ersatzpflichtigen eine Kapitalabfindung zu verlangen (siehe Rdn 34, 57).

 

Rz. 53

Renten sind auch dann unpfändbar, wenn zurückliegende Beträge in einer Summe nachgezahlt werden: Aufgelaufene Beträge bleiben Rentenzahlungen und werden nicht durch den Zahlungsverzug zur Kapitalabfindung.[44] Die Kapitalabfindung unterliegt demgegenüber nicht dem Schutz des § 850b Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend nach § 400 BGB abgetreten[45] und auch gepfändet werden.

[41] BGH v. 19.5.1981 – VI ZR 108/79 – DAR 1982, 156 = MDR 1982, 569 = NJW 1982, 757 = r+s 1982, 127 = VersR 1982, 238 = VRS 63, 401.
[42] BGH v. 19.5.1981 – VI ZR 108/79 – DAR 1982, 156 = MDR 1982, 569 = NJW 1982, 757 = r+s 1982, 127 = VersR 1982, 238 = VRS 63, 401.
[43] OLG Köln v. 27.7.1990 – 19 U 30/90 – r+s 1991, 371 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 1.6.1991 – VI ZR 286/90).
[44] OLG Köln v. 27.7.1990 – 19 U 30/90 – r+s 1991, 371 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 1.6.1991 – VI ZR 286/90).
[45] OLG Köln v. 27.7.1990 – 19 U 30/90 – r+s 1991, 371 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 1.6.1991 – VI ZR 286/90).

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