aa) Dauer
Rz. 301
Pflegebedarf und andere vermehrte Bedürfnisse sind häufig bis zum hypothetischen Lebensende des Berechtigten zu kapitalisieren.
Rz. 302
Problematisch ist die Dauer der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit in Konkurrenz zur Pflegebedürftigkeit aufgrund des Altersabbaues bzw. alternativ eingreifender krankhafter Veränderungen (z.B. Demenz, Alzheimer-Erkrankung, unfallfremde Beeinträchtigung des Bewegungsapparates). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich solcher Ersatzursachen trifft den Ersatzpflichtigen aus dem Haftpflichtereignis.
Rz. 303
Die Tabellen über eine lebenslängliche Leibrente berücksichtigen die statistische Lebenserwartung aufgrund der allgemeinen Sterbetafel, welche die besondere Situation von verletzten Personen nicht gesondert einbezieht. Es ist also eine (in diesen Fällen nicht selten gesundheitlich bedingte) individuell verkürzte Lebenserwartung des Geschädigten durch Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors zu berücksichtigen. Dieses Erfordernis einer Reduzierung des Faktors gilt außerdem für unfallfremde Parallelursachen (z.B. unfallunabhängige Pflegebedürftigkeit im Alter).
Rz. 304
Künftigen Veränderungen (z.B. durch Wechsel der Umgebung: Wegzug ins Ausland, Heimpflege statt Familienpflege) ist durch Differenzfaktoren Rechnung zu tragen.
Rz. 305
Zur Berechnung siehe Beispiel 1.14 (Rdn 620).
bb) Pflegekasse
(1) Leistungen
Rz. 306
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind zusammenfassend dargestellt zu § 6 Rdn 324 ff.
(2) Grenzen
Rz. 307
Soweit aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen Pflegegeld auch parallel zur stationären Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen gezahlt werden muss, ist dieses mangels schadenersatzrechtlicher Kongruenz nicht zu ersetzen. Bei Versterben des Pflegebedürftigen ist taggenau abzurechnen. Für die Zukunft ist die Wechselwirkung zwischen Krankenkasse (stationäre Behandlung) und Pflegekasse (stationäre/häusliche Pflege) zu berücksichtigen.
Rz. 308
Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Monat unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist, ist das die Bemessungsgrundlage, um die Unterbrechungstage zu kürzen. Dies ist auch für in der Zukunft liegende Zeiträume zu bedenken.
Rz. 309
Die Laufzeit (Kapitalisierungszeitraum) hat u.a. folgende Grenzen:
▪ |
Aspekte in der Person des zu Pflegenden (u.a. Lebenserwartung, Wechsel in stationäre Behandlung), |
▪ |
Gründe in den für eine pflegerische Versorgung im heimischen Bereich jeweils in Betracht kommenden Personen (Pflegeperson) (u.a. Verfügbarkeit, körperliche Leistungsfähigkeit, zeitliche anderweitige – familiäre – Inanspruchnahme, berufliche Anforderungen), |
▪ |
Übernahme/Wechsel in teil- oder vollstationäre Pflege. |
(3) Teilungsabkommen
Rz. 310
Einige Teilungsabkommen zwischen Pflegekassen und Haftpflichtversicherern ("H") pauschalieren den Regresszeitraum, z.B.:
Rz. 311
1. |
Die "H" verzichtet in allen Schadensfällen auf den Einwand der überholenden Kausalität bzw. alternativen Kausalität zwische... |