Rz. 203
Gesetzliche Bestimmungen über die Modalitäten einer Kapitalisierung haftpflichtrechtlicher Schadenersatzansprüche existieren nicht.
Rz. 204
Zum Bewertungsgesetz § 6 Rdn 56 ff.
Rz. 205
Die BarwertVO ist außer Kraft getreten m.W.v. 1.9.2009; siehe in der Nachfolge § 47 VersAusglG.
Rz. 206
Zur UVKapWertV Rdn 210.
1. Drittleistungsträger
Rz. 207
Gesetzliche und private Versorgungsträger kennen in ihren Leistungsbereichen Abfindungen von Rentenzahlungen. Gesetzliche Vorgaben zur Rentenkapitalisierung existieren u.a. im Sozialleistungs-/Versorgungsrecht. Der Kapitalbetrag orientiert sich dabei häufig an einem Vielfachen einer Monatsleistung.
Rz. 208
Kapitalabfindungen sind bei Hinterbliebenenrenten anlässlich einer Wiederheirat nach Todesfall gesetzlich vorgegeben (Witwen-/Witwerabfindung) (§§ 16 Nr. 4, 30 Abs. 3, 21, 28 BeamtVG, § 44 Abs. 1 BVG [§ 59 SVG], § 107 Abs. 1 SGB VI, § 80 SGB VII, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Versorgung).
Rz. 209
Eine Ruhegehaltsabgeltung für Soldaten ermöglichen §§ 43 ff. SVG.
Rz. 210
Unfallrenten können im sozialrechtlichen Leistungsverhältnis vom UVT abgefunden werden (§§ 75 ff. SGB VII); es sind auch Teilabfindungen möglich. Die UVKapWertV enthält in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 UVKapWertV die anzuwendenden Kapitalwerte (Multiplikatoren) für Verletztenrenten unterhalb 40 % MdE, differenziert am Grenzpunkt einer Laufzeit von 15 Jahren.
Rz. 211
§§ 72–80 BVG bestimmen die Rahmenbedingungen einer Kapitalabfindung von Beschädigtenrenten; die Berechnung folgt nach § 74 BVG. Auf §§ 72 ff. BVG verweisen diverse andere Gesetze (z.B. Ausgleichsrentenverordnung [AusglV] v. 1.7.1975, BGBl I 1975, 1769; Conterganstiftungsgesetz [ContStifG] v. 25.6.2009, BGBl I 2009, 1537; Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV v. 27.4.1970, BGBl I 1970, 413; Verordnung zur Kriegsopferfürsorge [KFürsV] v. 16.1.1979, BGBl I 1979, 80).
2. Gerichtsverfahren
Rz. 212
Soweit die Kapitalabfindung durch Urteil ausgesprochen wird, muss das erkennende Gericht nachvollziehbar darlegen, von welchen künftigen wirtschaftlichen Faktoren es bei der Schätzung nach § 287 ZPO ausgeht.
Rz. 213
Der Berechtigte soll (so der BGH für die gerichtliche Kapitalisierung) denjenigen Kapitalbetrag erhalten, der – ausgerichtet an den individuellen Verhältnissen des Berechtigten – während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldete Rente zu zahlen. Am Ende der voraussichtlichen Laufzeit ist dann das (zwischenzeitlich immer wieder verzinste) (Rest-)Kapital bis auf null abgebaut.