Rz. 622

 

Beispiel 1.16

Ein "heute" 30-jähriger Schwerverletzter hat unter Berücksichtigung der anzurechnenden Drittleistungen (z.B. der SVT)

einen lebenslangen monatlichen Pflegebedarf von 300 EUR und
einen monatlichen, im konkreten Fall bis zum 65. Lebensjahr zu ersetzenden, Erwerbsschaden von 1.000 EUR (Rentenminderung entfällt wegen § 119 SGB X).

Etwas mehr als zwei Jahre (konkret 26 Monate) nach dem Schadenereignis werden die Ersatzansprüche durch Kapitalabfindung reguliert.

Es sind bereits 34.000 EUR an Vorschuss gezahlt.

Beachte:

Eine verkürzte Lebenserwartung[556] bleibt (zur Vereinfachung der Beispielsrechnung) unberücksichtigt.

 
Faktoren (Zinsfuß 5,0 %) Jahre ab heute Rechenfaktor
Kapitalisierungsfaktor lebenslang[557] 18,21
bis 65. Lebensjahr[558] 16,46

noch 35 Jahre

(Zeittabelle, § 6 Rdn 27)
16,37
 
↙ Unfall ↙ "heute" (30. Lebensjahr) ↙ 65. Lebensjahr ↙ Tod
<26 Monate> <35 Jahre> <14,2 Jahre>[559]  
vermehrte Bedürfnisse  
7.800 EUR 65.556,00 EUR  
Verdienstausfall    
26.000 EUR 197.520,00 EUR    
 

Berechnung:

Für eine Abfindung ergeben sich dann folgende Beträge:

 
1. Der bis zum Tag der Abfindungsverhandlung aufgelaufene Schaden wird addiert:
  26 Monate * 300 EUR   = 7.800,00 EUR
  26 Monate * 1.000 EUR   = 26.000,00 EUR
2. Die künftigen Aufwendungen werden kapitalisiert, und zwar entsprechend der Formel wie folgt:
  12 Monate * Monatsbetrag * Kapitalisierungsfaktor[560]
  a. Vermehrte Bedürfnisse sind konkret lebenslang zu bezahlen:
    12 Monate * 300 EUR * KF[561] 18,21 = 65.556,00 EUR
  b. Verdienstausfall bis zum Eintritt in den Ruhestand:[562]
    12 Monate * 1.000 EUR * KF[563] 16,421 = 197.520,00 EUR
3. Zwischensumme 296.876,00 EUR
4. ./. Vorschuss - 34.000,00 EUR
5. Abfindung 262.876,00 EUR
[556] Bei der Berechnung wird im Beispiel zur Vereinfachung keine Korrektur wegen vorzeitiger Versterblichkeit berücksichtigt. Der Unterschied zur Zeittabelle beträgt 0,047.
[557] Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 126 (Tabelle 11.34 – Mann, 30 Jahre, lebenslang; auf 2 Stellen gerundet).
[558] Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 121 (Tabelle 11.29 – Mann, 30 Jahre, bis 65. Lebensjahr; auf 2 Stellen gerundet).
[559] Restlebenserwartung (Mann, 30 Jahre alt) nach der Sterbetafel 2016/2018 (Jahnke/Burmann-L.Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn 88) beträgt 49,21 Jahre. Der Differenzzeitraum beläuft sich damit ([30,0 + 49,2 = ] 79, 2 Jahre abzgl. 65,0 Jahre =) 14,2 Jahre.
[560] Faktor ab "heute" (= Tag der Abfindung) für einen "heute" 30-jährigen Mann.
[561] Laufzeit lebenslang (Die Restlebenserwartung eines 30-jährigen Mannes beträgt nach Sterbetafel 2016/2018 49,21 Jahre): erreichtes Lebensalter 30 Jahre, Zinsfuß 5,0 %.
[562] Unterstellt wird ein Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr.
[563] Laufzeit lebenslang (Die Restlebenserwartung eines 30-jährigen Mannes beträgt nach Sterbetafel 2009/2011 48,56 Jahre): erreichtes Lebensalter 30 Jahre, Zinsfuß 5,0 %.

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