Rz. 564

 

Beispiel 1.17

Ein zum Zeitpunkt der Abfindung (also "heute"[455]) 8-jähriges Mädchen wird durch einen Unfall schwer verletzt und daher zukünftig entweder als Hausfrau oder aber in ihren Erwerbseinkünften[456] beeinträchtigt sein.

Die Parteien verständigen sich – mit Blick auf die endgültige Erledigung der Schadenregulierung im Rahmen eines Abfindungsvergleiches – auf einen Monatsschadenbetrag von 500 EUR ab dem 20. Lebensjahr bis zum Lebensende (und nicht nur bis zum 75. Lebensjahr).

Beachte:

Eine etwaig verkürzte Lebenserwartung bleibt (zur Vereinfachung der Beispielsrechnung) unberücksichtigt.

Ausgangspunkt ist das Lebensalter im Abfindungszeitraum. Die Restlebenserwartung einer "heute" 8-jährigen Frau beträgt nach der Sterbetafel 2009/2011[457] noch 75,06 Jahre (zum Vergleich bei Männern: 70,10 Jahre).

 
Faktoren (Zinsfuß 5,0 %) Jahre ab heute Rechenfaktor
Kapitalisierungsfaktor lebenslang[458] 19,859

12 Jahre

(Zeittabelle, § 6 Rdn 23)
8,863

 

Berechnung: (mit auf 3 Kommastellen gerundeten Faktoren)

 
1.

Ausgangspunkt ist das Lebensalter und die davon abhängige Restlebenserwartung zum Zeitpunkt der Abfindung.

Der KF ist der Kapitalisierungstabelle zu entnehmen, die neben dem reinen Zeitfaktor auch die Sterblichkeit mitberücksichtigt. Alternativ kann die Restlebenserwartung der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel entnommen und dann der Zeitfaktor ermittelt werden.

Konkret wird der KF (ab "heute" lebenslang, Frau, 8 Jahre alt, Zinsfuß 5,0 %) mit 19,859 angegeben.
2.

Da die Rente erst mit Erreichen des 20. Lebensjahres (also in 12 Jahren, gerechnet vom "heutigen" Abfindungstermin) beginnt, ist dieser Zeitraum aus der Kapitalisierung heraus zu nehmen.

Unter Außerachtlassung einer vorzeitigen Sterblichkeit[459] der Verletzten kann mit einem reinen Zeitfaktor von 8,863 (12 Zeitjahre, Zinsfuß 5,0 %) gerechnet werden.
3. Die Differenzberechnung ergibt sich danach wie folgt:
  Maximalzeitraum fehlende Fälligkeit = Differenzkapitalisierungsfaktor
  KF 19,859 KF 8,863 = KF 10,996
 
  Danach ergibt sich der Abfindungsbetrag entsprechend der Formel:
  12 Monate * Monatsbetrag * Differenzkapitalisierungsfaktor[460] = Ergebnis
  (Jahresbetrag)  
  wie folgt:
  12 Monate * 500 EUR * KF 10,996 = 65.976 EUR
[455] "Heute" bedeutet im Folgenden den Tag, an dem die Abfindung berechnet wird.
[456] §§ 119, 120 SGB X bleiben im Beispiel vollkommen außer Betracht. Ansonsten müsste in die Betrachtung der zukünftigen Entwicklung die Wahrscheinlichkeit mit einbezogen werden, ob eine Rentenpflichtversicherung (u.U. auch durch Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt) entstehen wird.
[457] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Tabelle IV.
[458] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Tabelle I/8 (Frau, 8 Jahre, lebenslang).
[459] Die Laufzeit bis zum Beginn der Rente steht exakt fest (im Rechenbeispiel 12 Jahre), während das Ende der Leistungspflicht (Tod des Anspruchsberechtigten) – anders als der Beginntermin – eben nur wahrscheinlich, nicht aber gewiss ist.
[460] Faktor ab "heute" (= Tag der Abfindung) abzüglich der Zeitdifferenz bis zum Beginn der Fälligkeit der zu kapitalisierenden Leistung (im Beispiel: 20. Lebensjahr).

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