aa) Ersatzverpflichtung
Rz. 485
Einen eigenen Ersatzanspruch verschaffen den gegenüber einem Getöteten im Verletzungszeitpunkt Unterhaltsberechtigten trotz ihrer nur mittelbaren Betroffenheit die § 28 Abs. 2 AtG, § 844 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 2 HaftPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG, § 10 Abs. 2 StVG, § 7 Abs. 2 ProdHaftG, § 12 Abs. 2 UmweltHG.
Rz. 486
"Gesetzlicher Unterhalt" i.S.v. § 844 Abs. 2 BGB ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der unterhaltsberechtigten Person gegen den Unterhaltspflichtigen wäre. Eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht genügt nicht den Anforderungen, die § 844 Abs. 2 BGB an die Schadenersatzpflicht des Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem mittelbar Geschädigten stellt. Der Unterhalt setzt sich (rechtlich gleichberechtigt) zusammen aus
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dem Barunterhalt (der wirtschaftlichen Unterstützung durch Einkommen) und |
▪ |
dem Naturalunterhalt (der persönlichen Zuwendung durch Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung). |
Rz. 487
Für die Höhe des Schadenersatzanspruches aus § 844 Abs. 2 BGB (und den vergleichbaren Vorschriften der anderen Haftungsgesetze) kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten, und nicht auf einen tatsächlich gewährten, Unterhalt des Getöteten an.
Rz. 488
Die Ersatzpflicht besteht für die gesamte Zeit, für die dem Unterhaltsberechtigten der Unterhalt infolge des Unfalltodes tatsächlich entzogen ist. Sie beginnt erst mit dem unfallbedingten Tod; siehe auch Rdn 289. Unterhaltsrückstände sind daher nicht zu ersetzen.
Rz. 489
Mitarbeitspflichten der Hinterbliebenen mindern den Anspruch.
Rz. 490
Übersicht 1.7: Vereinfachte Abrechnungsmethode zum Barunterhaltsschaden
1. Schritt |
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für Unterhaltszwecke verfügbares fiktives Nettoeinkommen des Getöteten |
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./. |
Vermögensbildung |
2. Schritt |
./. |
Fixkosten vor dem Tod |
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= |
verteilbares Einkommen |
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3. Schritt |
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Anteil am verteilbaren Einkommen (Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen nach Quoten) |
4. Schritt |
+ |
Anteil an fixen Kosten nach dem Tode (Erhöhung der danach auf die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen entfallenden Beträge um die nur unter ihnen aufzuteilenden fixen Kosten) |
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= |
Barunterhaltsschaden |
Rz. 491
Auch der Unterhaltsschaden einer Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann nach der "schlichten Methode" berechnet werden:
(mutmaßliches) Einkommen des Getöteten |
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2.000 EUR |
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tatsächliches Einkommen der hinterbliebenen Witwe |
+ |
1.000 EUR |
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Familieneinkommen |
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3.000 EUR |
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abzüglich fixe Kosten (Eheleute) vor Tod |
– |
800 EUR |
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zum Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen |
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2.200 EUR |
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2.200 EUR |
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Unterhaltsanteil Hinterbliebene 50 % |
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1.100 EUR |
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zuzüglich fixe Kosten (reduziert nach Tod) |
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+ |
700 EUR |
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entgangener Barunterhalt |
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1.800 EUR |
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1.800 EUR |
abzüglich Nettoeinkommen Hinterbliebener (Vorteilsausgleich) |
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– |
1.000 EUR |
Unterhaltsanspruch: |
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800 EUR |