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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / n) Schmerzensgeldrente

Jürgen Jahnke
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Rz. 550

 

Hinweis

Zu den Besonderheiten des Schmerzensgeldes § 2 Rdn 135 ff.

 

Rz. 551

Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag festzustellen. Nur ausnahmsweise ist es gerechtfertigt, anstelle oder neben dem Kapital eine Schmerzensgeldrente zu gewähren.[453] Eine Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht, wenn entweder ungewöhnlich schwere Verletzungen vorliegen, unter denen der Verletzte immer wieder neu leidet,[454] oder besondere außergewöhnliche Umstände gerade die Rentenform erzwingen.[455] Gründe hierfür können z.B. schwerwiegende Dauerschäden sein, die ständige Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge haben[456] oder deren Entwicklung nicht absehbar ist.[457] Die Rentenform kann auch veranlasst sein, wenn ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisses des Schadenersatzverpflichteten Rechnung zu zollen ist.[458]

 

Rz. 552

Auch bei Vorliegen eines schweren Dauerleidens mit fortlaufender Beeinträchtigung ist es einem Haftpflichtversicherer nicht gestattet, gegen den Willen des Geschädigten diesem eine Schmerzensgeldrente anstelle eines Schmerzensgeldkapitals aufzudrängen.[459]

 

Rz. 553

Bei der Ausgleichung immaterieller Beeinträchtigungen kann nach Zeitabschnitten gegliedert werden. Es können zugleich für einen bestimmten Zeitabschnitt ein Kapitalbetrag zugesprochen sowie für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden. Bei Zubilligung einer Schmerzensgeldrente sind Kapital und Rente in ein ausgewogenes Verhältnis[460] zueinander zu bringen; ferner muss die Gesamtentschädigung (Summe von Kapital und kapitalisierter Rente) im Rahmen der üblichen Schmerzensgeldbeträge liegen.[461] Wird eine Schmerzensgeldrente ausgeurteilt, muss das Schmerzensgeldkapital entsprechend herabgesetzt sein.[462] Grundsätzlich ist der U...

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