Rz. 192

 

Hinweis

Siehe § 2 Rdn 1217 ff., 1337 ff., 1377 ff.

 

Rz. 193

 

§ 323 ZPO – Abänderung von Urteilen

(1)

1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen.

2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
 

§ 323a ZPO – Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1)

1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen.

2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

1. Rente

 

Rz. 194

Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (§ 323 ZPO). Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handeln, die zur Abweichung von mindestens 10 % des monatlichen Rentenbetrages führt.[153]

 

Rz. 195

Nicht nur der Anspruchsberechtigte, sondern auch der Ersatzverpflichtete können bei Veränderung der Verhältnisse Abänderung verlangen. Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.

 

Rz. 196

Auf Seiten des Geschädigten kommen als Veränderungsumstände z.B. die Verschlimmerung des Körperschadens, die Erhöhung des hypothetischen Verdienstes oder der Lebenshaltungskosten in Betracht. Auf Seiten des Ersatzverpflichteten sind z.B. unfallfremde Erkrankungen, Besserung des Gesundheitszustandes,[154] Konkurs des früheren Arbeitgebers, verbesserte Erwerbsmöglichkeiten und/oder veränderte Familienverhältnisse[155] (wie Wiederverheiratung) zu bedenken.

 

Rz. 197

Auch Rentenvergleiche (siehe § 323a ZPO) sind grundsätzlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anpassung zugänglich.[156] Auch ihre Kündigung ist möglich.[157]

 

Rz. 198

Eine Abänderung erfolgt nur zukünftig, gerechnet ab Klageerhebung (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO).

 

Rz. 199

Die Verurteilung zu einer dynamischen Rente ist unzulässig (siehe § 2 Rdn 1222 ff.). Dem notwendigen Schutz bei eintretenden Veränderungen dient die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) (§ 2 Rdn 1222).

[153] Musielak/Voit-Borth, 20. Aufl. 2023, § 323 ZPO Rn 19, 24; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 323 ZPO Rn 32 weist allerdings darauf hin, dass eine schematische Anwendung einer 10 %-Schwelle von der Rechtsprechung nicht angewandt wird (siehe die Hinweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 323 ZPO Rn 37). Siehe auch BGH v. 15.5.2007 – VI ZR 150/06 – BGHReport 2007, 753 (Anm. Luckey) = DAR 2007, 513 = FamRZ 2007, 1092 (nur Ls.) = MDR 2007, 1074 = NJW 2007, 2475 (Anm. Teichmann) = NJW-Spezial 2007, 306 = NZV 2007, 450 = r+s 2007, 391 = SP 2007, 282 = VersR 2007, 961 = zfs 2007, 442 (Abänderung einer Schmerzensgeldrente, die anders als Verdienstausfall und Unterhaltsrente nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfes dient, jedenfalls nicht unter 25 %-iger Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes).
[154] Vgl. OLG Hamm v. 13.5.1996 – 6 U 92/94 – r+s 1997, 199 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 18.2.1997 – VI ZR 236/96).
[155] OLG Hamm v. 14.12.2004 – 9 U 129/04 – DAR 2005, 339 = NZV 2005, 150. Siehe auch OLG Köln v. 12.12.2014 – 19 U 39/14 – BeckRS 2015, 10250 = NZV 2015, 505 (nur Ls.) = openJur 2015, 3548 = r+s 2015, 422 (nur Ls.) = SP 2016, 154 = VRR 2015, 2.
[156] BGH v. 4.10.1988 – VI ZR 46/88 – BGHZ 105, 243 = DAR 1989, 19 = MDR 1989, 149 = NJW 1989, 289 = NZV 1989, 65 = r+s 1989, 14 (nur Ls.) = VersR 1989, 154 = VRS 76, 161 = WI 1988, 207 = zfs 1989, 79 (Anpassung einer Unterhaltsrente, die ihren Versorgungszweck nicht mehr erfüllte); OLG Saarbrücken v. 20.12.1996 – 3 U 439/95 – NZV 1997, 271 (Neuregelung der Pflegeversicherung).
[157] OLG Hamm v. 14.12.2004 – 9 U 129/04 – DAR 2005, 339 (Leistet der Schädiger Zahlungen zum Ausgleich unfallbedingter Beeinträchtigungen und stellt er diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Zahlungspflicht ein, ist dieses als Kündigung der ursprünglichen Vereinbarung über ein Rentenversprechen anzusehen).

2. Kapitalbetrag

 

Rz. 200

Anders als bei der Rentenzahlung gibt es keine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO), auch nicht bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechn...

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