Rz. 192
Rz. 193
§ 323 ZPO – Abänderung von Urteilen
(1) |
1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. |
(2) |
Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. |
(3) |
Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. |
(4) |
Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. |
§ 323a ZPO – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) |
1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. |
(2) |
Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. |
1. Rente
Rz. 194
Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (§ 323 ZPO). Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handeln, die zur Abweichung von mindestens 10 % des monatlichen Rentenbetrages führt.
Rz. 195
Nicht nur der Anspruchsberechtigte, sondern auch der Ersatzverpflichtete können bei Veränderung der Verhältnisse Abänderung verlangen. Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.
Rz. 196
Auf Seiten des Geschädigten kommen als Veränderungsumstände z.B. die Verschlimmerung des Körperschadens, die Erhöhung des hypothetischen Verdienstes oder der Lebenshaltungskosten in Betracht. Auf Seiten des Ersatzverpflichteten sind z.B. unfallfremde Erkrankungen, Besserung des Gesundheitszustandes, Konkurs des früheren Arbeitgebers, verbesserte Erwerbsmöglichkeiten und/oder veränderte Familienverhältnisse (wie Wiederverheiratung) zu bedenken.
Rz. 197
Auch Rentenvergleiche (siehe § 323a ZPO) sind grundsätzlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anpassung zugänglich. Auch ihre Kündigung ist möglich.
Rz. 198
Eine Abänderung erfolgt nur zukünftig, gerechnet ab Klageerhebung (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Rz. 199
Die Verurteilung zu einer dynamischen Rente ist unzulässig (siehe § 2 Rdn 1222 ff.). Dem notwendigen Schutz bei eintretenden Veränderungen dient die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) (§ 2 Rdn 1222).
2. Kapitalbetrag
Rz. 200
Anders als bei der Rentenzahlung gibt es keine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO), auch nicht bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechn...